Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Scheidung und Schulden: Muss ich für die Kredite meines Partners haften?

Ein Ratgeber Ihrer Experten für Familien- & Insolvenzrecht

Die Angst, für die Schulden des Partners haften zu müssen, ist eine der größten Sorgen bei einer Scheidung. Viele Menschen fragen sich: „Bin ich nach der Scheidung schuldenfrei?“ oder „Kann die Bank mich für die Kredite meines Partners belangen?“

Diese Fragen sind nicht nur verständlich, sondern auch absolut berechtigt. Denn Schulden können eine Scheidung extrem verkomplizieren und zu einer finanziellen Belastung werden, die noch Jahre nachwirkt.

In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen klar und verständlich, wann Sie für die Schulden Ihres Partners haften und wann nicht. Wir zeigen Ihnen auch, wie Sie sich vor unliebsamen Überraschungen schützen können.

1. Der Grundsatz: Jeder haftet für seine eigenen Schulden

Grundsätzlich gilt: Jeder Ehepartner haftet für seine eigenen Schulden. Das bedeutet, wenn Ihr Partner einen Kredit aufgenommen hat, ohne dass Sie diesen mitunterschrieben haben, sind Sie dafür nicht verantwortlich.

Beispiel: Ihr Partner hat ein Auto auf Kredit gekauft und Sie haben den Kreditvertrag nicht unterschrieben. In diesem Fall haftet nur Ihr Partner für den Kredit.

2. Die Ausnahme: Gemeinsame Schulden

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Partner Schulden gemacht haben, haften Sie auch gemeinsam.

Beispiel: Sie haben gemeinsam ein Haus gekauft und einen Kredit aufgenommen. In diesem Fall haften Sie beide für den Kredit.

3. Die besondere Situation: Bürgschaften und Vollmachten

Manchmal haften Sie auch für Schulden, die Sie nicht direkt mitunterschrieben haben. Das ist der Fall, wenn Sie für Ihren Partner gebürgt haben oder ihm eine Vollmacht erteilt haben.

Beispiel: Ihr Partner hat einen Kredit aufgenommen und Sie haben für diesen Kredit gebürgt. In diesem Fall haftet die Bank Sie für den Kredit, wenn Ihr Partner nicht zahlt.

4. Die Lösung: Der Schuldenausgleich

Wenn Sie sich scheiden lassen, können Sie einen Schuldenausgleich vereinbaren. Das bedeutet, dass Sie sich darauf einigen, wer welche Schulden übernimmt.

Beispiel: Sie haben gemeinsam ein Haus gekauft und einen Kredit aufgenommen. Bei der Scheidung vereinbaren Sie, dass Ihr Partner das Haus übernimmt und auch den Kredit weiter bedient.

5. Der Schutz: Die Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie sich die Kosten für die Scheidung nicht leisten können, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das bedeutet, dass der Staat die Kosten für die Scheidung übernimmt.

Beispiel: Sie haben kein Einkommen und können sich die Scheidung nicht leisten. In diesem Fall können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen und der Staat übernimmt die Kosten für die Scheidung.

Fazit: Sie müssen nicht für die Schulden Ihres Partners haften

Grundsätzlich gilt: Jeder haftet für seine eigenen Schulden. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn Sie gemeinsam Schulden gemacht haben oder für Ihren Partner gebürgt haben.

In diesen Fällen können Sie einen Schuldenausgleich vereinbaren oder Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Machen Sie jetzt den ersten Schritt. Vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung, in der wir Ihre persönliche Situation und die voraussichtlichen Kosten in Ruhe besprechen können.

Rufen Sie uns an unter 038203 / 74 50 0 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir sind da, um Ihnen den Weg zu ebnen.

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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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