1. Ausgangslage: Restschuldbefreiung nach zulässigem Versagungsantrag eines Gläubigers
Restschuldbefreiung nach zulässigem Versagungsantrag eines Gläubigers – Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens besteht für Gläubiger die Möglichkeit, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO zu stellen. Wird ein solcher Antrag zulässig und begründet gestellt, kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen. Eine spätere Erteilung der Restschuldbefreiung ist dann nur noch unter bestimmten, strengen Voraussetzungen möglich.
Ein besonders gravierender Aspekt dabei: Einr Rücknahme des Antrages auf Restschuldbefreiung darf in diesem Fall nur mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers erfolgen. Ohne diese Zustimmung wird die Restschuldbefreiung versagt und die Sperrfrist für die erneute Stellung eines Insolvenzantrages ist zu berücksichtigen.
2. Konsequenzen für den Schuldner
Für den Schuldner hat die Versagung der Restschuldbefreiung einschneidende Folgen:
- Keine Befreiung von den verbliebenen Schulden: Die Schulden bleiben vollständig bestehen und können weiter vollstreckt werden.
- Erneutes Insolvenzverfahren erschwert: Ein erneuter Insolvenzantrag zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Sperrfrist ist zu ebachten: ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung kann erst nach Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
Das bedeutet konkret: Selbst wenn ein Schuldner erneut insolvent wird und wieder ein Verfahren einleiten möchte, steht ihm der Weg zur Restschuldbefreiung vor Ablauf der Sperrfrist nicht offen..
3. Wichtige Fristen: Wann ist ein neuer Antrag überhaupt wieder zulässig?
Im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung gelten strenge gesetzliche Fristen nach § 287a Abs. 2 Satz 1 InsO. Demnach darf ein Schuldner
- erst nach Ablauf von drei Jahren einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn diese zuvor versagt wurde.
Allerdings gilt auch hier:
- Hat ein Gläubiger erfolgreich die Versagung beantragt, ist die Sperrfrist zu beachten. Vorher kann keine Restschuldbefreiung beantragt werden.
Rücknahme des Insolvenzantrags durch den Schuldner
Wenn der Schuldner seinen Insolvenzantrag freiwillig zurücknimmt, etwa weil er dem Verfahren entgehen möchte oder außergerichtlich eine Einigung mit den Gläubigern erzielt, gelten andere Regeln:
- Die Rücknahme des Antrags ist bis zur Verfahrenseröffnung möglich (§ 13 Abs. 2 Satz 2 InsO).
- Nach Verfahrenseröffnung kann nur mit Zustimmung aller Gläubiger das Insolvenzverfahren vorfristig beendet werden
- Wird der Antrag wirksam zurückgenommen, gilt kein Sperrfristbeginn für einen neuen Insolvenzantrag.
- Der Schuldner kann theoretisch sofort einen neuen Insolvenzantrag stellen, wenn sich seine wirtschaftliche Lage erneut verschlechtert oder eine Einigung scheitert.
Anders als bei einer Versagung der Restschuldbefreiung ist bei einer Rücknahme keine Zustimmung eines Gläubigers erforderlich, um einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.
4. Restschuldbefreiung nach zulässigem Versagungsantrag eines Gläubigers – Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Ihnen als Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wurde, sollten Sie schnell handeln:
- Lassen Sie sich rechtlich beraten, ob und wann ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung möglich ist.
- Suchen Sie aktiv das Gespräch mit dem Gläubiger, der den Versagungsantrag gestellt hat, um ggf. eine Zustimmung zur erneuten Antragstellung zu erhalten.
- Vermeiden Sie erneute Fehler, die eine Versagung begründen könnten – insbesondere unvollständige Angaben oder Obliegenheitsverletzungen.
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