Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
in unserem letzten Artikel: Aufrechnung mit der Rente – Was ist pfändbar und wie schützen Sie Ihr Existenzminimum? haben wir Ihnen gezeigt, wie Sie bei einer Aufrechnung mit Ihrer Rente Ihr Existenzminimum durch den Nachweis eines fiktiven Bürgergeldanspruchs schützen können. Doch was passiert, wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner über eigenes Vermögen oder ein höheres Einkommen verfügt?
Diese Frage ist von enormer praktischer Bedeutung, denn das Sozialrecht betrachtet Ehepaare als eine Einheit – eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. In diesem Beitrag erklären wir, wie sich das Vermögen Ihres Partners auf Ihren Pfändungsschutz auswirkt und was das für die Aufrechnung Ihrer Rente bedeutet.
1. Die Bedarfsgemeinschaft: Warum das Partnereinkommen zählt
Sobald Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, geht das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kerngedanke ist, dass Partner füreinander einstehen und ihr Einkommen und Vermögen gemeinsam zur Deckung des Lebensunterhalts einsetzen.
Das gilt auch bei der fiktiven Berechnung Ihres Bürgergeldanspruchs: Das Jobcenter prüft nicht nur Ihre finanzielle Situation, sondern die des gesamten Haushalts.
2. Anrechnung von Vermögen: Was ist das „Schonvermögen“?
Ihr Partner muss sein Vermögen nicht vollständig einsetzen. Das Gesetz schützt ein sogenanntes Schonvermögen, das nicht angetastet werden darf. Dazu gehören unter anderem:
- Ein Freibetrag für Vermögen von 40.000 € für den Antragsteller und 15.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
- Eine angemessene selbstgenutzte Immobilie.
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug.
- Vermögen, das nachweislich der Altersvorsorge dient.
Entscheidend ist jedoch: Jegliches Vermögen Ihres Partners, das über diesen Freibeträgen liegt, wird zur Bedarfsdeckung herangezogen.
3. Die Konsequenz: Der fiktive Bürgergeldanspruch kann auf Null sinken
Wenn das anrechenbare Vermögen Ihres Partners ausreicht, um den Lebensbedarf beider Partner (Regelbedarf + Kosten der Unterkunft) zu decken, stellt das Jobcenter fest: Es besteht keine Hilfebedürftigkeit.
In diesem Fall erhalten Sie vom Jobcenter eine Bescheinigung, die einen fiktiven Bürgergeldanspruch von 0,00 € ausweist.
4. Was bedeutet ein Null-Anspruch für die Aufrechnung Ihrer Rente?
Die Folgen sind gravierend: Die Schutzgrenze, die eine Aufrechnung normalerweise stoppt, existiert in diesem Fall nicht.
- Kein Existenzminimum-Schutz: Da Ihr Lebensunterhalt rechtlich als durch das Partnereinkommen gesichert gilt, darf der Gläubiger (z. B. die Krankenkasse oder Rentenversicherung) bis zur vollen Höhe seiner Forderung mit Ihrer Rente aufrechnen.
- Voller Zugriff: Der Schutzmechanismus, den wir im letzten Beitrag beschrieben haben, greift ins Leere.
Beispiel aus der Praxis:
Ein Rentner hat eine monatliche Rente von 1.200 €. Er hat Schulden bei seiner Krankenkasse in Höhe von 5.000 €. Seine Ehefrau verfügt über ein Sparvermögen von 60.000 €.
- Das Schonvermögen der Ehefrau beträgt 15.000 €. Das anrechenbare Vermögen liegt also bei 45.000 €.
- Das Jobcenter würde feststellen, dass dieses Vermögen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft bei Weitem übersteigt. Der fiktive Bürgergeldanspruch des Rentners ist 0 €.
- Die Krankenkasse darf nun die Rente des Mannes so lange vollständig einbehalten, bis die Schulden von 5.000 € getilgt sind. Dem Rentner verbleibt in dieser Zeit kein Cent von seiner Rente.
5. Was können Sie jetzt tun? Unsere Handlungsempfehlungen
Auch wenn die Lage schwierig ist, gibt es Handlungsoptionen:
- Prüfung der Vermögensanrechnung: Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob die Berechnung des Schonvermögens korrekt war. Wurden alle Freibeträge und Ausnahmen (z.B. für Altersvorsorge) berücksichtigt?
- Ratenzahlungsvereinbarung: Suchen Sie aktiv das Gespräch mit dem Gläubiger. Oft sind Gläubiger bereit, einer Ratenzahlung zuzustimmen, auch wenn sie rechtlich zu einer vollen Aufrechnung befugt wären. Dies sichert Ihnen zumindest einen Teil Ihrer Rente.
- Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto): Auch wenn es die Aufrechnung selbst nicht verhindert, schützt ein P-Konto das verbleibende Guthaben auf Ihrem Konto vor anderen Gläubigern.
Fazit: Handeln Sie, bevor die Rente weg ist!
Die Existenz von Partnereinkommen oder -vermögen oberhalb der Freibeträge stellt eine gravierende Ausnahme vom Pfändungsschutz bei der Rentenaufrechnung dar. Der Grundsatz der Bedarfsgemeinschaft führt dazu, dass der Schutz des Existenzminimums entfallen kann.
Warten Sie nicht, bis Ihre Rente vollständig aufgerechnet wird. Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, ist schnelles und strategisches Handeln gefragt.
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