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Rechtswidrige Arbeitsanweisungen in der öffentlichen Verwaltung – Wenn Vorgesetzte zum Einnahmeverzicht auffordern

Verwaltungsmitarbeiter zwischen Pflicht, Gesetz und Strafrecht

Rechtswidrige Arbeitsanweisungen in der öffentlichen Verwaltung – Was tun, wenn ein Vorgesetzter in der öffentlichen Verwaltung anweist, auf eine eigentlich gesetzlich geschuldete Einnahme zu verzichten – etwa auf eine Verwaltungsgebühr, eine Mahngebühr oder gar ein Bußgeld? Ist das „nur“ unrechtmäßig oder schon strafbar? Und was droht dem Mitarbeiter, der dieser Anweisung folgt?

Die Antwort ist eindeutig: Wer eine rechtswidrige Anweisung befolgt und dabei gegen Haushaltsrecht oder Strafrecht verstößt, riskiert ernsthafte Konsequenzen – auch als Untergebener.


1. Der Fall: Anweisung zum Verzicht auf Einnahmen

Ein häufiger Fall in der Praxis:

Ein Sachbearbeiter soll auf eine Mahngebühr verzichten oder ein Bußgeld „fallenlassen“, obwohl kein rechtlicher Grund dafür besteht. Die Anweisung erfolgt meist mündlich und unter vier Augen – mit dem Hinweis, dies „ausnahmsweise“ zu tun oder im Interesse „guter Zusammenarbeit“.

Doch Vorsicht: Der Verzicht auf rechtlich geschuldete Einnahmen kann gegen das Haushaltsrecht verstoßen – und im schlimmsten Fall strafbar sein.


2. Rechtlicher Hintergrund – kein Ermessensspielraum bei Einnahmen

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Behörden dürfen nur das tun, wozu sie durch Gesetz ermächtigt sind. Einnahmen wie Gebühren, Beiträge oder Geldbußen dürfen nicht ohne Rechtsgrundlage erlassen oder reduziert werden.

Ein rechtswidriger Verzicht kann unter anderem gegen folgende Normen verstoßen:

  • § 70 BHO / LHO (Bundes-/Landeshaushaltsordnung): Grundsatz der vollständigen Erhebung von Einnahmen
  • § 266 StGB (Untreue): strafbarer Schaden am Vermögen der öffentlichen Hand
  • § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt): insbesondere bei rechtswidrigem Erlass von Bußgeldern
  • § 339 StGB (Rechtsbeugung): in Fällen offensichtlicher Willkür oder Pflichtwidrigkeit durch Amtsträger

3. Strafrechtliche Risiken für den Anweisenden

Der Vorgesetzte handelt strafbar, wenn:

  • Er wissentlich und willentlich auf Einnahmen verzichtet, obwohl ihm die Pflicht zur Erhebung bewusst ist
  • Er den Verzicht ohne rechtliche Grundlage anordnet
  • Er damit einen Vermögensschaden für die öffentliche Hand verursacht (z. B. Stadt, Gemeinde, Land)

Mögliche Straftatbestände:

  • Untreue (§ 266 StGB) – bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) – bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Rechtsbeugung (§ 339 StGB) – Mindeststrafe 1 Jahr, Höchststrafe 5 Jahre (kein minderschwerer Fall möglich)

Je nach Fallkonstellation kann bereits eine Anweisung ohne Umsetzung strafbar sein, insbesondere wenn ein Amtsträger seine Pflichten vorsätzlich verletzt.


4. Strafrechtliche Risiken für den Angewiesenen

Auch der Sachbearbeiter oder Verwaltungsmitarbeiter, der einer solchen Anweisung folgt, kann sich strafbar machen, wenn:

  • Er die Rechtswidrigkeit der Anweisung erkennt oder erkennen musste
  • Er selbst aktiv am rechtswidrigen Verzicht mitwirkt

Mögliche Konsequenzen:

  • Beihilfe zur Untreue (§ 27 StGB)
  • Verstoß gegen Dienstpflichten
  • Disziplinarverfahren
  • Regressforderungen im Fall eines Vermögensschadens

Im Disziplinarrecht können Konsequenzen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur fristlosen Kündigung bei Tarifbeschäftigten führen.


5. Was sollten Verwaltungsmitarbeiter tun?

Keine mündlichen Anweisungen akzeptieren

  • Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung der Weisung
  • Dokumentieren Sie jede Anweisung mit Datum, Uhrzeit, Inhalt

Rechtlich beraten lassen

  • Lassen Sie klären, ob ein Einnahmeverzicht rechtlich zulässig ist
  • Verlassen Sie sich nicht auf vermeintliche „übliche Praxis“

Melden Sie sich intern

  • Informieren Sie den nächsthöheren Vorgesetzten, den Personalrat, dem Ombudsmann oder die interne Revision
  • Bei strafrechtlich relevanten Anweisungen: Überdenken Sie eine Strafanzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerde

6. Fazit: Schützen Sie sich – und Ihre berufliche Zukunft

In der öffentlichen Verwaltung gelten klare Regeln. Rechtswidrige Anweisungen sind kein Freibrief für eigenes Fehlverhalten. Wer Einnahmen zu Unrecht erlässt, riskiert nicht nur den Verlust seiner Stelle, sondern auch eine strafrechtliche Verurteilung.

Sie sind in einer solchen Situation? Lassen Sie sich von uns diskret und kompetent beraten, bevor Sie handeln. Ihre berufliche Integrität steht auf dem Spiel – schützen Sie sich rechtzeitig.


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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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