Privatinsolvenz und Unterhaltspflichten – Wer Privatinsolvenz anmeldet, hofft oft auf einen schuldenfreien Neustart. Doch was passiert mit bestehenden Unterhaltspflichten? Bleiben diese bestehen oder werden sie im Insolvenzverfahren mit erledigt? Dieser Beitrag klärt auf, was Sie unbedingt wissen müssen – und warum eine rechtliche Beratung in solchen Fällen unverzichtbar ist.
1. Unterhalt trotz Privatinsolvenz – ein weit verbreiteter Irrtum
Viele Schuldner glauben, dass mit der Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens auch alle laufenden Zahlungsverpflichtungen „pausieren“ oder sogar erlassen werden. Das ist ein gefährlicher Irrtum – denn laufende gesetzliche Unterhaltspflichten bleiben auch während der Insolvenz bestehen.
Ob Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt: Solche Forderungen sind vorrangig und werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (§ 302 Nr. 1 InsO). Das bedeutet: Sie müssen Unterhaltsschulden auch nach dem erfolgreichen Abschluss des Insolvenzverfahrens begleichen. Die Faustregel ist: Konnten Sie bezahlen, wollten es aber nicht, so bleiben die Schulden bestehen und werden von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Wollten Sie bezahlen, konnten es aber nicht, so werden diese Schulden von der Restschuldbefreiung erfasst
2. Unterschied: Laufender Unterhalt vs. Rückständiger Unterhalt
Ein entscheidender Aspekt ist der Zeitpunkt der Entstehung der Unterhaltsschuld:
- Laufender Unterhalt (also künftige Zahlungen während der Insolvenz): Diese Zahlungen müssen Sie weiterhin zahlen und werden nicht vom Insolvenzverfahren berührt.
- Rückständiger Unterhalt, also Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, können unter bestimmten Bedingungen Teil der Insolvenzmasse werden – aber nur dann, wenn sie nicht vorsätzlich verletzt wurden.
Hat der Schuldner seine Unterhaltspflichten vorsätzlich nicht erfüllt, können die Gläubiger diese Forderungen auch nach der Restschuldbefreiung noch geltend machen (§ 302 Nr. 1 InsO).
3. Was bedeutet das für den pfändbaren Betrag?
In der Privatinsolvenz wird das Einkommen bis zur Pfändungsfreigrenze geschützt. Unterhaltspflichten haben dabei direkten Einfluss auf die Höhe dieser Freigrenze: Je mehr unterhaltspflichtige Personen Sie haben, desto höher ist der Betrag, der nicht gepfändet werden darf.
Wichtig: Das Insolvenzgericht oder der Treuhänder prüft nicht automatisch, ob Unterhaltspflichten vorliegen. Sie müssen aktiv angegeben und belegt werden – beispielsweise durch Urteile, Unterhaltstitel oder Vergleichsvereinbarungen.
4. Vorsicht bei strafrechtlichen Konsequenzen
Wer seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage wäre, riskiert eine Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB). Dies kann zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen – völlig unabhängig vom Insolvenzverfahren.
5. Warum rechtliche Unterstützung entscheidend ist
Die Verknüpfung von Unterhaltsrecht und Insolvenzrecht ist hochkomplex. Fehler bei der Antragstellung oder der Einschätzung der Unterhaltspflichten können dazu führen, dass wichtige Rechte verloren gehen oder die Entschuldung gefährdet wird.
Unsere erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung prüft mit Ihnen gemeinsam:
✅ Welche Unterhaltspflichten bestehen?
✅ Welche Beträge sind pfändbar?
✅ Welche Unterhaltsschulden können ein Insolvenzverfahren überstehen?
✅ Wie kann eine tragfähige Lösung für alle Beteiligten aussehen?
6. Fazit: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten
Privatinsolvenz ist kein Freifahrtschein – vor allem nicht bei Unterhalt. Wer hier falsch plant oder unvollständige Angaben macht, riskiert nicht nur die Versagung der Restschuldbefreiung, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
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