Inhalt – Pflichtteil im Erbrecht:
- Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?
- Wer ist pflichtteilsberechtigt?
- Wie hoch ist der Pflichtteil?
- Pflichtteil trotz Enterbung
- Wie wird der Pflichtteil berechnet?
- Wie setzt man den Pflichtteil durch?
- Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
- Sonderfall: Pflichtteil bei Schenkungen
- Pflichtteil geltend machen mit Anwalt in Bad Doberan
- Fazit: Pflichtteil sichern mit Rechtsanwalt Brandt
1. Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?
Pflichtteil im Erbrecht – Der Pflichtteil ist ein gesetzlich verankerter Mindestanteil am Erbe, der nahen Angehörigen zusteht – selbst dann, wenn sie im Testament nicht oder nur teilweise bedacht wurden. Der Pflichtteil soll sicherstellen, dass bestimmte Personen – meist Ehegatten, Kinder oder Eltern – nicht vollständig enterbt werden können.
Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein Geldanspruch, nicht ein Anspruch auf einen Anteil an den tatsächlichen Nachlassgegenständen.
Rechtsgrundlage: § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
2. Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Nicht jeder Angehörige hat automatisch Anspruch auf den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind:
- Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel etc.)
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
- Eltern des Erblassers (nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind)
Nicht pflichtteilsberechtigt sind z. B. Geschwister, Großeltern oder entferntere Verwandte.
Tipp: Auch ein uneheliches Kind hat den gleichen Pflichtteilsanspruch wie ein eheliches Kind.
3. Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung muss also zunächst festgestellt werden, wie groß der gesetzliche Erbteil wäre – danach wird die Hälfte davon als Pflichtteil gewährt.
Beispielrechnung:
Ein Erblasser hinterlässt:
- Eine Ehefrau
- Zwei Kinder
Gesetzliche Erbfolge: Ehefrau 1/2, Kinder je 1/4
Pflichtteil für ein Kind, wenn es enterbt wurde:
- Gesetzlicher Erbteil: 1/4
- Pflichtteil: 1/8 des Nachlasswerts
4. Pflichtteil trotz Enterbung
Viele glauben, dass eine vollständige Enterbung durch ein Testament rechtlich absolut ist – doch das stimmt nicht. Selbst wenn ein Kind, Ehegatte oder Elternteil im Testament nicht erwähnt wird, besteht der Pflichtteilsanspruch fort.
Nur in absoluten Ausnahmefällen, etwa bei erbrechtlicher Unwürdigkeit oder einer gerichtlichen Entziehung des Pflichtteils (§ 2333 BGB), kann dieser Anspruch ausgeschlossen werden.
Achtung: Pflichtteilsentziehung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich – z. B. bei schweren Verbrechen gegen den Erblasser.
5. Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Für die Pflichtteilsberechnung müssen folgende Schritte erfolgen:
- Nachlasswert ermitteln
Alle Aktiva (Vermögen) abzüglich der Passiva (Schulden) bilden den Reinnachlass. - Gesetzlichen Erbteil bestimmen
Wer hätte was ohne Testament bekommen? - Pflichtteil berechnen
Pflichtteil = ½ des gesetzlichen Erbteils × Reinnachlass
Beispiel:
Nachlasswert: 300.000 €
Gesetzlicher Erbteil eines enterbten Kindes: 1/3
Pflichtteil: 1/6 von 300.000 € = 50.000 €
6. Wie setzt man den Pflichtteil durch?
Pflichtteilsansprüche müssen aktiv geltend gemacht werden – sie fallen nicht automatisch an. Der erste Schritt ist meist die Pflichtteilsaufforderung an die Erben.
Typisches Vorgehen:
- Aufforderung zur Auskunft gemäß § 2314 BGB
- Wertgutachten oder Nachlassverzeichnis anfordern
- Berechnung des Anspruchs
- Zahlungsaufforderung an die Erben
- Ggf. Klage einreichen, wenn keine Einigung erzielt wird
Wichtig: Der Anspruch auf Auskunft kann auch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses umfassen.
Unser Rat: Lassen Sie sich bei der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs durch einen erfahrenen Anwalt unterstützen – gerade bei komplexen Nachlassverhältnissen.
7. Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist und der Anspruchsberechtigte vom Erbfall sowie der Enterbung Kenntnis erlangt hat.
Beispiel: Todesfall am 15.03.2021 – Verjährung am 31.12.2024
Wer die Frist versäumt, verliert seinen Anspruch endgültig. Deshalb ist schnelles Handeln gefragt.
8. Sonderfall: Pflichtteil bei Schenkungen
Oft versuchen Erblasser, ihr Vermögen schon zu Lebzeiten durch Schenkungen zu „retten“, um Pflichtteilsansprüche zu umgehen. Doch der Gesetzgeber hat vorgesorgt: In solchen Fällen kann der Anspruch durch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB erweitert werden.
Beispiel:
- Vater schenkt Immobilie 2 Jahre vor Tod an Tochter A.
- Sohn B wurde enterbt.
- Sohn B kann dennoch einen anteiligen Pflichtteil auf den Immobilienwert fordern.
Die 10-Jahres-Frist ist hier entscheidend – je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer fällt die Ergänzung aus.
9. Pflichtteil geltend machen mit Anwalt in Bad Doberan
Sie leben in Bad Doberan oder Umgebung und möchten Ihren Pflichtteil geltend machen? Dann sind Sie bei uns genau richtig.
Als erfahrene Kanzlei im Erbrecht vertreten wir seit Jahren Mandanten in Pflichtteilsangelegenheiten – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Unsere Leistungen:
- Prüfung Ihrer Pflichtteilsberechtigung
- Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
- Durchsetzung der Pflichtteilszahlung
- Vertretung bei Streitigkeiten oder Klagen
- Beratung auch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen
📍 Unser Standort: Direkt in der Nähe von Rostock – zentral erreichbar für Mandanten aus Bad Doberan, Kühlungsborn, Heiligendamm und Umgebung.
10. Fazit: Pflichtteil sichern mit Rechtsanwalt Brandt
Der Pflichtteil ist ein zentraler Baustein des deutschen Erbrechts und schützt die engsten Angehörigen vor vollständiger Enterbung. Doch die Durchsetzung ist oft kompliziert, emotional belastet und rechtlich anspruchsvoll.
Deshalb gilt: Lassen Sie sich beraten – je früher, desto besser.
📞 Jetzt Pflichtteil sichern!
Sie haben Fragen zum Pflichtteil oder wollen Ihren Anspruch durchsetzen? Dann kontaktieren Sie uns jetzt für ein Erstgespräch:
📧 Online: www.rain-brandt.de
📞 Telefon: 03 82 03 / 74 50 0
✅ Kanzlei Brandt – Ihr Ansprechpartner für Erbrecht in Bad Doberan