Pfändungsrechner der Kanzlei Brandt

Pfändungstabelle 2025/2026: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025​

Pfändungstabelle 2025/2026 – Ab dem 1. Juli 2025 gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Diese wurden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und betreffen insbesondere Schuldner, bei denen Lohn- oder Gehaltspfändungen durchgeführt werden. Die Anpassung der Freigrenzen erfolgt jährlich gemäß § 850c ZPO und berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung sowie das Existenzminimum.​


Was sind Pfändungsfreigrenzen?

Pfändungsfreigrenzen schützen das Existenzminimum von Schuldnern. Sie legen fest, welcher Teil des Einkommens unpfändbar ist, um die grundlegenden Lebenshaltungskosten zu sichern. Die Höhe der Freigrenzen richtet sich nach dem Nettoeinkommen und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.​


Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025

Die ab dem 1. Juli 2025 geltenden Pfändungsfreigrenzen wurden wie folgt angepasst:​

  • Grundfreibetrag: Erhöhung von 1.491,75 € auf 1.555,00 € monatlich.
  • Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltspflichtige Person: Anstieg von 561,43 € auf 585,23 €.
  • Erhöhungsbetrag für jede weitere unterhaltspflichtige Person: Steigerung von 312,78 € auf 326,04 €.
  • Vollpfändungsgrenze: Anhebung von 4.573,10 € auf 4.766,99 € monatlich.​

Diese Änderungen bedeuten, dass Schuldner künftig mehr von ihrem Einkommen behalten dürfen, bevor eine Pfändung einsetzt. Insbesondere Personen mit Unterhaltspflichten profitieren von den erhöhten Freigrenzen.​


Pfändungsfreigrenzen im Jahresvergleich

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Pfändungsfreigrenzen im Vergleich zum Vorjahr:​

Anzahl der Unterhaltspflichtigen Freigrenze ab 1.7.2024 Freigrenze ab 1.7.2025
0 1.499,99 € 1.559,99 €
1 2.059,99 € 2.149,99 €
2 2.369,99 € 2.469,99 €
3 2.679,99 € 2.799,99 €
4 2.999,99 € 3.119,99 €
5 3.309,99 € 3.449,99 €

Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 110 vom 11.04.2025

Beispiele für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen

1. Beispiel: Ein Schuldner verdient 1.723 € netto und hat keine Unterhaltspflichten.​

 

  • Pfändbarer Betrag: 115,50 €

2. Beispiel: Ein Schuldner verdient 2.869 € netto und hat zwei unterhaltspflichtige Personen.​

  • Pfändbarer Betrag: 157,49 €​

3. Beispiel: Ein Schuldner verdient 3.877 € netto und hat drei unterhaltspflichtige Personen.​

  • Pfändbarer Betrag: 323,31 €

Hinweis: Die genauen pfändbaren Beträge können der vollständigen Pfändungstabelle entnommen werden. oder Sie berechnen diesen Betrag mit unserem Pfändungsrechner.

Unser Pfändungsrechner kann auch den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens für vergangene Zeiträume berechnen.


Wie liest man die Pfändungstabelle?

Die Pfändungstabelle ist in Zeilen und Spalten unterteilt:​

  • Zeilen: Abbildung des monatlichen Nettoeinkommens in 10-€-Schritten.
  • Spalten: Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen (0 bis 5).​

An der Schnittstelle von Zeile und Spalte findet sich der pfändbare Betrag. Dieser Betrag kann vom Gläubiger gepfändet werden.​


Download der Pfändungstabelle 2025/2026 (PDF)

Die vollständige Pfändungstabelle für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 steht als PDF-Dokument zur Verfügung:​


Pfändungstabelle 2025/2026 – Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Pfändungsfreibetrag?

Der Pfändungsfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der vor einer Pfändung geschützt ist, um das Existenzminimum des Schuldners zu sichern.​

Wie oft werden die Pfändungsfreigrenzen angepasst?

Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst, basierend auf der wirtschaftlichen Entwicklung und gesetzlichen Vorgaben.​

Wie wirkt sich eine Unterhaltspflicht auf die Pfändungsfreigrenze aus?

Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich die Pfändungsfreigrenze um einen festgelegten Betrag, wodurch weniger Einkommen gepfändet werden kann.​

Wo finde ich die vollständige Pfändungstabelle?

Die vollständige Tabelle ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann auch als PDF heruntergeladen werden:

Unseren Pfändungsrechner finden Sie hier:

 

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Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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