Pfändungsschutz für Selbständige – Selbständig und von Pfändung bedroht? Viele Unternehmerinnen und Unternehmer stehen vor dem existenziellen Problem, wie sie trotz finanzieller Schwierigkeiten ihr Geschäft aufrechterhalten können. Anders als Arbeitnehmer profitieren Selbständige nicht automatisch vom klassischen Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Doch auch für sie gibt es rechtliche Möglichkeiten, pfändungssichere Freibeträge geltend zu machen und die Lebensgrundlage zu schützen – auch ohne Insolvenzverfahren.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Wege des Pfändungsschutzes Selbständigen offenstehen, wie sich die Pfändungsfreigrenzen berechnen lassen und welche Besonderheiten beim Geschäftskonto zu beachten sind.
1. Die Herausforderung: Kein automatischer Pfändungsschutz für Selbständige
Während Angestellte ihre unpfändbaren Einkommensanteile durch die Lohnabrechnung und das P-Konto automatisch schützen können, gelten für Selbständige andere Regeln:
- Selbständige haben keine Lohnabrechnung mit klassisch berechneten pfändungsfreien Beträgen.
- Die Einnahmen gelten als „Nettoeinkünfte“, aus denen der Pfändungsschutz aktiv beantragt und begründet werden muss.
- Geschäftskonten von Selbständigen können nicht ohne weiteres in ein P-Konto umgewandelt werden.
Das Problem: Gläubiger pfänden oft das gesamte Konto – auch Beträge, die eigentlich unpfändbar wären.
2. Gibt es Pfändungsschutz für Selbständige überhaupt?
Ja – aber er muss aktiv beantragt werden.
Auch für Selbständige gelten die Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO. Allerdings muss der Schuldner:
- seine Einnahmen und Ausgaben offenlegen,
- nachweisen, dass bestimmte Beträge für die eigene Lebensführung und das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens zwingend notwendig sind,
- ggf. über das Vollstreckungsgericht eine individuelle Festsetzung des pfändungsfreien Betrags beantragen (§ 850i ZPO).
3. Wie berechnet sich der Pfändungsfreibetrag für Selbständige?
Die Pfändungsfreigrenzen orientieren sich an den gesetzlich festgelegten Tabellenwerten. Stand 01.07.2024 liegt der Grundfreibetrag bei:
- 1.499,99 € für eine alleinstehende Person,
- zusätzliche Freibeträge für unterhaltspflichtige Personen.
Wichtig: Bei Selbständigen wird der Betrag nicht automatisch freigestellt – es muss individuell berechnet und beantragt werden.
Berücksichtigungsfähige Ausgaben:
Die Gerichte können folgende Aufwendungen vom pfändbaren Einkommen abziehen:
- Betriebsausgaben (z. B. Miete, Personal, Material)
- Krankenversicherung (freiwillig gesetzlich oder privat)
- Altersvorsorgeaufwendungen (Rürup-Rente etc.)
- Kosten zur Berufsausübung (z. B. Fachliteratur, Fortbildung)
- Steuervorauszahlungen
Erst nach Abzug dieser Posten ergibt sich das pfändbare Nettoeinkommen.
4. Kann ein Geschäftskonto als P-Konto geführt werden?
Ein häufiges Missverständnis: Ein P-Konto ist ausschließlich für private Girokonten möglich.
Das bedeutet: Ein typisches Geschäftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden.
Was können Selbständige also tun?
Zwei mögliche Wege:
- Zweikontenmodell:
Führen Sie ein separates Privatkonto als P-Konto. Überweisen Sie sich regelmäßig einen „privaten Unternehmerlohn“. Dieser unterliegt dann dem automatischen P-Konto-Schutz. - Antrag beim Vollstreckungsgericht:
Auf Grundlage von § 850i ZPO können Sie beantragen, dass bestimmte monatliche Einnahmen ganz oder teilweise als unpfändbar anerkannt werden – insbesondere, wenn diese dem Lebensunterhalt oder der Berufsausübung dienen.
5. Wie beantrage ich den Pfändungsschutz als Selbständiger?
Der Antrag erfolgt schriftlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Wichtig ist:
- Eine vollständige Darstellung Ihrer Einnahmen und Ausgaben,
- Nachweise über die wirtschaftliche Notwendigkeit Ihrer Aufwendungen,
- Ggf. eine Bestätigung durch Steuerberater oder Schuldnerberatung.
Tipp: Je professioneller und nachvollziehbarer der Antrag ist, desto höher ist die Chance auf Erfolg.
6. Pfändungsschutz vor der Insolvenz – Ihr Zeitfenster für rechtliche Gestaltung
Viele Selbständige stellen den Antrag auf Pfändungsschutz erst, wenn das Konto bereits gesperrt ist. Doch oft ist es dann zu spät.
Handeln Sie frühzeitig – idealerweise vor einer drohenden Pfändung.
Denn: Mit einem gerichtlichen Beschluss gemäß § 850i ZPO oder einem funktionierenden Zweikontenmodell können Sie sich selbst und Ihr Unternehmen vor der Zwangsvollstreckung schützen – auch ohne Insolvenzverfahren.
7. Schuldnerberatung Brandt – Ihr Ansprechpartner für Selbständige in der Krise
Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung unterstützen wir Sie professionell dabei,
- Ihre Einnahmen pfändungssicher zu gestalten,
- die richtige Kontenstruktur aufzubauen,
- gerichtlichen Pfändungsschutz zu beantragen,
- eine Insolvenz zu vermeiden oder optimal vorzubereiten.
Vermeiden Sie kostspielige Fehler und nutzen Sie Ihre Möglichkeiten. Wir helfen Ihnen schnell, kompetent und bundesweit.
✅ Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern
📞 Telefon: 03 82 03 / 74 50 20
🌐 Weitere Infos unter: www.rain-brandt.de
Fazit: Auch Selbständige haben Anspruch auf Pfändungsschutz
Wenn Sie selbständig sind und Ihre Konten von Pfändung bedroht sind, heißt das nicht, dass Sie wehrlos sind. Es gibt gesetzlich verankerte Schutzmechanismen, die mit anwaltlicher Unterstützung wirksam durchgesetzt werden können. Ob durch ein separates P-Konto oder durch gerichtlichen Antrag – wir sichern Ihre Existenz.
Interner Linktipp:
👉 P-Konto eröffnen – darauf sollten Sie achten