Einleitung: Pfändungsfreigrenzen bei Geldstrafen und Einziehungsanordnungen – Schutz oder Illusion bei Strafverurteilungen?
Pfändungsfreigrenzen bei Geldstrafen und Einziehungsanordnungen – Wer Schulden hat, weiß: Es gibt gesetzlich festgelegte Pfändungsfreigrenzen. Diese sollen sicherstellen, dass Betroffenen genug Geld zum Leben bleibt. Doch was passiert, wenn nicht ein Gläubiger, sondern der Staat zugreift – z. B. aufgrund einer Geldstrafe, einer Verfahrenskostenforderung oder einer sogenannten Einziehungsanordnung im Rahmen eines Strafurteils?
Die ernüchternde Wahrheit:
👉 Pfändungsfreigrenzen gelten bei vielen strafrechtlichen Forderungen nicht oder nur eingeschränkt.
Was sind Pfändungsfreigrenzen überhaupt?
Die Pfändungsfreigrenzen regeln, wie viel von einem Einkommen gepfändet werden darf, ohne dass das Existenzminimum gefährdet wird. Sie gelten grundsätzlich:
- für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO
- für Konto-Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO
Ziel: Existenzsicherung für den Schuldner trotz Pfändung durch Gläubiger.
Aber gelten Pfändungsfreigrenzen bei Geldstrafen und Einziehungsanordnungen auch bei Strafvollstreckung?
Kurz gesagt: Nein, nicht immer.
Bei Geldstrafen oder Einziehungsanordnungen handelt es sich nicht um zivilrechtliche Forderungen, sondern um öffentlich-rechtliche Forderungen, die im Rahmen der Strafvollstreckung durchgesetzt werden.
Der Staat – vertreten durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde – kann hier weitergehende Maßnahmen treffen.
1. Geldstrafe nach Strafurteil – keine Schonung durch Pfändungsfreigrenzen
Eine Geldstrafe, z. B. 120 Tagessätze à 20 €, ergibt eine Forderung von 2.400 €. Diese wird durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt. Dabei gilt:
- Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO greifen hier nicht automatisch
- Die Staatsanwaltschaft kann den gesamten Lohn oder das Konto pfänden, soweit keine anderen gesetzlichen Beschränkungen eingreifen
- Einzige Ausnahme: Härtefallprüfung auf Antrag des Schuldners (§ 765a ZPO)
📌 Wichtig: Es handelt sich um eine Strafvollstreckung, keine Zwangsvollstreckung privater Gläubiger. Das Gesetz erlaubt hier einen weitergehenden Zugriff.
2. Einziehungsanordnung – besonders gefährlich und oft missverstanden
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 gilt:
Vermögenswerte, die aus Straftaten erlangt wurden, können im Strafurteil eingezogen werden – unabhängig von einer Verurteilung zur Geldstrafe.
Beispiele:
- Verkaufserlös gestohlener Ware
- Ersparnisse durch Steuerhinterziehung
- Gewinne aus Betrug oder Untreue
Diese Einziehungsbeträge werden ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt – ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen. Denn:
🔴 Einziehung dient nicht der Strafe, sondern der „Abschöpfung unrechtmäßig erlangten Vermögens“
🔴 Der Staat behandelt die Rückführung als „Wiedergutmachung“, nicht als Gläubigerforderung
🔴 Pfändungsschutz existiert bei Einziehung faktisch nicht
Warum gibt es hier keine Pfändungsfreigrenzen bei Geldstrafen und Einziehungsanordnungen wie beim P-Konto oder beim Lohn?
Weil die Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Bereich der Strafvollstreckung nur eingeschränkt anwendbar ist. Insbesondere:
- § 850c ZPO schützt vor privater Gläubigerpfändung, nicht aber vor staatlicher Strafvollstreckung
- § 850k ZPO (P-Konto) bietet keinen umfassenden Schutz vor Einziehungen durch Staatsanwaltschaften
- Die Staatsanwaltschaft kann sich auf die StPO und AO (Abgabenordnung) stützen – diese enthalten keine automatischen Pfändungsfreigrenzen
Einzelfallabhängige Härtefallregelungen möglich – aber schwierig durchzusetzen
In Ausnahmefällen kann sich ein Schuldner auf § 765a ZPO berufen:
„Zwangsvollstreckung ist unzulässig, wenn sie mit einer besonderen Härte verbunden wäre, die mit den guten Sitten unvereinbar ist.“
Doch die Hürden sind hoch:
- Detaillierte Darlegung der Existenzbedrohung
- Keine Alternative durch Ratenzahlung möglich
- Gerichtliche Entscheidung notwendig
📌 In der Praxis gelingt dieser Antrag nur in extremen Ausnahmefällen.
Fazit: Kein sicherer Schutz bei strafrechtlicher Vollstreckung
| Maßnahme | Pfändungsschutz? |
|---|---|
| Lohnpfändung durch Gläubiger | ✅ Ja, § 850c ZPO |
| Kontopfändung durch Gläubiger | ✅ Ja, § 850k ZPO |
| Geldstrafe | ❌ Nein |
| Einziehungsanordnung | ❌ Nein |
| Ratenzahlung bei Gericht | ✅ Möglich mit Antrag |
| Härtefallregelung (§ 765a ZPO) | ⚠️ Möglich, aber selten erfolgreich |
✅ Was sollten Betroffene tun? – Ihre Rechte mit uns schützen
Wenn Sie von einer strafrechtlichen Vollstreckung betroffen sind – sei es durch Geldstrafe oder Einziehung –, sollten Sie nicht abwarten, sondern sofort handeln. Wir beraten Sie:
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