Pfändbarkeit von Pflegegeld – Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen helfen, ihren Alltag menschenwürdig zu gestalten. Doch was passiert, wenn Schulden bestehen und Gläubiger das Konto pfänden? Darf Pflegegeld gepfändet werden? Und wie können sich Betroffene schützen? Dieser Beitrag klärt auf – juristisch fundiert und praxisnah.
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld wird von der Pflegeversicherung gezahlt, wenn Pflegebedürftige sich nicht ausschließlich professionell, sondern auch durch Angehörige oder Freunde pflegen lassen. Es handelt sich um eine zweckgebundene Sozialleistung, die zur Finanzierung der häuslichen Pflege gedacht ist. In der Regel wird das Pflegegeld monatlich direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Grundsatz: Sozialleistungen sind in der Regel unpfändbar
Nach § 54 SGB I sind bestimmte Sozialleistungen grundsätzlich unpfändbar, wenn sie einem bestimmten Zweck dienen. Pflegegeld gehört dazu – zumindest theoretisch.
Aber: Was in der Theorie unantastbar scheint, kann in der Praxis gefährdet sein – insbesondere dann, wenn Pflegegeld nicht getrennt von anderen Einnahmen auf dem Konto eingeht oder nicht zeitnah verwendet wird.
Aktuelle Rechtsprechung: Pflegegeld kann doch pfändbar sein
Ein Urteil des Landgerichts Freiburg (Az.: 3 T 63/23) sorgte für Aufsehen:
Demnach kann Pflegegeld im Einzelfall pfändbar sein, insbesondere wenn der Zweck der Leistung nicht mehr erkennbar ist – etwa wenn das Geld nicht direkt für die Pflege verwendet wurde oder mit anderen Geldeingängen vermischt auf dem Konto liegt.
🔎 Kernaussage des Urteils:
„Pflegegeld kann dann gepfändet werden, wenn es auf einem Konto landet, das nicht als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird, oder wenn es nicht zeitnah ausgegeben wird und dadurch der Verwendungszweck unklar bleibt.“
Gefahr durch Kontopfändung – wie Betroffene sich schützen können
1. P-Konto einrichten
Das wichtigste Mittel zum Schutz ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto). Hier kann ein Freibetrag eingetragen werden, der auch das Pflegegeld mit abdeckt – aber nur auf Antrag und mit entsprechender Bescheinigung!
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2. Zweckbindung nachweisen
Pflegegeld darf nicht „angespart“ oder für andere Zwecke genutzt werden. Der Nachweis, dass das Geld tatsächlich für Pflegeleistungen verwendet wird (z. B. durch Quittungen, Verträge mit pflegenden Angehörigen), erhöht den Schutz vor Pfändung.
3. Trennung von Geldern
Verschiedene Geldeingänge sollten – wenn möglich – auf getrennte Konten laufen, um bei einer Kontopfändung den Ursprung der Zahlung nachweisen zu können. Pflegegeld sollte nicht mit Arbeitseinkommen oder sonstigen Leistungen vermischt werden.
Wann ist Pflegegeld also pfändbar?
| Situation | Pfändung zulässig? | Bemerkung |
|---|---|---|
| Pflegegeld wird auf P-Konto eingezahlt und zweckgebunden verwendet | ❌ Nicht pfändbar | Guter Schutz bei Nachweis |
| Pflegegeld wird mit anderen Geldeingängen vermischt | ✅ Möglich | Zweckbindung unklar |
| Pflegegeld wird angespart oder nicht verwendet | ✅ Möglich | Risiko der Zweckentfremdung |
| Pflegegeld wird auf „normales“ Konto gezahlt | ✅ Möglich | Kein automatischer Schutz |
Fazit: Pflegegeld ist nicht automatisch geschützt – handeln Sie rechtzeitig!
Das Urteil aus Freiburg zeigt deutlich: Pflegegeld ist kein unantastbarer Schutzschild gegen Gläubiger. Wer Schulden hat, sollte frühzeitig handeln und sich rechtlich absichern. Insbesondere durch ein P-Konto mit angepasstem Freibetrag lässt sich das Pflegegeld vor der Pfändung schützen.
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Ihre Rechtsanwältin und Fachanwltin für Insolvenzrecht Caroline Brandt
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