Für viele Menschen im Insolvenzverfahren ist das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) der finanzielle Rettungsanker. Es sichert einen gesetzlichen Grundfreibetrag, um die alltäglichen Ausgaben zu decken. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Lohnanteil bereits einbehält und nur das unpfändbare Nettoeinkommen überweist? Oft übersteigt dieser Betrag den pauschalen Freibetrag – und die Bank blockiert den Zugriff.
In diesem Beitrag der Kanzlei Brandt zeigen wir Ihnen einen entscheidenden Weg auf, wie Sie Ihr gesamtes unpfändbares Arbeitseinkommen vor dem Zugriff im Insolvenzverfahren schützen können.
Das Problem: Wenn der P-Konto-Freibetrag nicht ausreicht
Das P-Konto schützt automatisch nur einen gesetzlich festgelegten Sockelbetrag (derzeit 1.410 € für eine alleinstehende Person, Stand Januar 2026). Jedes Guthaben, das diesen Betrag übersteigt, wird bei einer Pfändung oder in der Insolvenz an die Gläubiger bzw. den Insolvenzverwalter abgeführt.
Genau hier entsteht für viele Arbeitnehmer ein kritisches Problem:
- Der Arbeitgeber ist durch die Lohnpfändung verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts zu berechnen und direkt an den Insolvenzverwalter abzuführen.
- Auf Ihr P-Konto wird also nur noch der unpfändbare Teil Ihres Einkommens überwiesen.
- Ist dieser Betrag höher als der automatische Grundfreibetrag auf dem P-Konto, hält die Bank das „überschüssige“ Guthaben trotzdem zurück – obwohl es Ihnen rechtlich zusteht!
Das Ergebnis ist frustrierend und existenzbedrohend: Ihnen wird der Zugriff auf Geld verwehrt, das Ihnen laut Gesetz eigentlich zur freien Verfügung stehen müsste.
Die Lösung: Individuelle Freigabe durch das Insolvenzgericht
Hier kommt die gute Nachricht: Sie müssen diese Situation nicht hinnehmen! Es gibt einen effektiven Weg, den vollen unpfändbaren Teil Ihres Einkommens zu sichern. Die Lösung liegt in einem Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht gemäß § 36 InsO und § 906 Abs. 2 ZPO.
Ziel dieses Antrags ist es, einen Gerichtsbeschluss zu erwirken, der den pfandfreien Betrag auf Ihrem P-Konto individuell festlegt. Ein aktueller Fall, den wir begleitet haben (Amtsgericht Baden-Baden), zeigt, wie erfolgreich dieser Weg sein kann.
Das Gericht hat in diesem Fall Folgendes beschlossen:
- Dynamische Freigabe: Anstelle eines starren Betrags wurde festgelegt, dass der gesamte Betrag, der monatlich vom Arbeitgeber als unpfändbares Arbeitseinkommen auf das P-Konto überwiesen wird, freigegeben ist.
- Begründung: Da der Arbeitgeber die Pfändungsbeträge bereits korrekt abführt, handelt es sich bei dem eingehenden Gehalt ausschließlich um geschütztes Einkommen. Es gibt keinen Grund, dieses dem Schuldner vorzuenthalten.
- Rechtssicherheit: Ein solcher Beschluss verpflichtet die Bank, Ihnen das gesamte eingehende Gehalt von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
So gehen Sie vor: Ihr Weg zum geschützten Einkommen
Um einen solchen Beschluss zu erhalten, ist ein proaktives Handeln erforderlich. Die Kanzlei Brandt empfiehlt folgende Schritte:
- Stellen Sie einen Antrag: Reichen Sie beim zuständigen Insolvenzgericht einen formellen Antrag auf abweichende Festsetzung des unpfändbaren Betrags ein.
- Sammeln Sie Nachweise: Fügen Sie dem Antrag alle relevanten Unterlagen bei. Dazu gehören insbesondere Ihre Lohnabrechnungen der letzten Monate und die dazugehörigen Kontoauszüge, aus denen die Gehaltseingänge klar hervorgehen.
- Argumentieren Sie präzise: Begründen Sie, warum der Standardfreibetrag nicht ausreicht und dass die eingehenden Beträge bereits von pfändbaren Anteilen bereinigt sind.
Da das Verfahren formale Anforderungen hat und der Insolvenzverwalter zu dem Antrag angehört wird, ist eine professionelle anwaltliche Vertretung entscheidend für den Erfolg.
Fazit: Nehmen Sie Ihr Recht in die Hand!
Ein Insolvenzverfahren bedeutet nicht, dass Sie die Kontrolle über Ihr rechtmäßig zustehendes Einkommen verlieren. Wenn Ihr Arbeitgeber bereits pfändbare Beträge einbehält, sorgt ein gezielter Antrag beim Insolvenzgericht für finanzielle Stabilität und Klarheit. So stellen Sie sicher, dass Ihnen der Lebensunterhalt, der Ihnen zusteht, auch in vollem Umfang zur Verfügung steht.
Stehen Sie vor einer ähnlichen Herausforderung oder haben Sie Fragen zum P-Konto und zur Insolvenz? Die Kanzlei Brandt steht Ihnen mit Expertise und Engagement zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

