Barzahlungsverbot bei Immobilien – Seit dem 17. Februar 2025 gelten in Deutschland neue Pflichten bei Immobilientransaktionen. Grundlage ist die neue Verordnung zur Umsetzung des Barzahlungsverbots bei Immobiliengeschäften und zur Konkretisierung der geldwäscherechtlichen Vorschriften. Was bereits seit 2023 als gesetzliches Verbot galt – nämlich die Barzahlung beim Erwerb von Immobilien – ist nun in verbindliches Verordnungsrecht überführt worden. Für Käufer, Verkäufer und insbesondere auch für Rechtsanwälte bringt das klare Konsequenzen mit sich.
Barzahlungsverbot bei Immobilien nun endgültig rechtlich umgesetzt
Bereits 2023 wurde im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt, dass beim Kauf von Immobilien keine Barzahlungen mehr zulässig sind. Ziel ist es, Geldwäsche über Bargeschäfte im Immobiliensektor zu unterbinden. Seit dem 17.02.2025 ist diese Regelung nun durch eine neue Verordnung rechtsverbindlich konkretisiert worden. Damit ist klar:
Immobilienkäufe dürfen nur noch per Überweisung oder über ein Finanzinstitut abgewickelt werden.
Verstöße gegen dieses Verbot können bußgeldbewehrt sein und strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.
Neue geldwäscherechtliche Pflichten für Beteiligte – insbesondere für Rechtsanwälte
Die neue Verordnung enthält nicht nur das Verbot der Barzahlung, sondern verschärft auch die Meldepflichten im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen. Für bestimmte Berufsgruppen – darunter Rechtsanwälte – ergeben sich daraus erweiterte Pflichten zur Identifikation, Dokumentation und Meldung verdächtiger Sachverhalte.
Wann sind Anwälte von der Meldepflicht betroffen?
Rechtsanwälte unterliegen grundsätzlich dem Berufsgeheimnis. Doch in bestimmten Konstellationen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Rechtsanwalt
- im Rahmen der Gestaltung von Immobiliengeschäften mitwirkt,
- Treuhandkonten für den Kaufpreis verwaltet,
- Vertragsentwürfe oder Vollmachten erstellt, oder
- verdächtige Zahlungsvorgänge erkennt, etwa bei ungewöhnlichen Finanzierungsmodellen oder undurchsichtigen Mittelherkünften.
Die Pflicht zur Meldung besteht auch ohne konkreten Verdacht auf Geldwäsche, sobald bestimmte Risikomerkmale erfüllt sind.
Was müssen Mandanten jetzt beachten?
Wer eine Immobilie verkaufen oder kaufen möchte, sollte sich rechtzeitig über die neuen Regelungen informieren. Wichtig ist:
- Barzahlungen sind in keinem Fall mehr zulässig – auch nicht teilweise oder als Anzahlung.
- Vertragspartner müssen sich identifizieren – auch Privatpersonen.
- Anwälte und Notare sind verpflichtet, Auffälligkeiten zu melden – auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften kann schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich des Scheiterns des Immobilienkaufs oder strafrechtlicher Ermittlungen.
Fazit: Rechtsberatung ist wichtiger denn je
Die neuen Vorschriften erhöhen die Anforderungen an alle Beteiligten eines Immobiliengeschäfts – insbesondere aber an Rechtsanwälte, die mit der rechtlichen Gestaltung befasst sind. Die Kanzlei Brandt unterstützt Sie umfassend bei der rechtssicheren Abwicklung Ihres Immobilienkaufs oder -verkaufs. Wir prüfen für Sie die Einhaltung aller geldwäscherechtlichen Vorgaben und übernehmen im Rahmen unserer Tätigkeit die notwendige Risikobewertung.

