Einleitung: Wenn das Betriebsklima zur Belastungsprobe wird
Mobbing am Arbeitsplatz ist immer belastend – im öffentlichen Dienst jedoch besonders kritisch. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst genießen besondere Rechte und Schutzmechanismen. Trotzdem kommt es in Verwaltungen immer wieder zu Fällen, in denen Vorgesetzte gezielt Druck ausüben, Kolleginnen und Kollegen ausgrenzen oder sogar mündlich mit einer Kündigung drohen.
Was viele Betroffene nicht wissen: Schon wiederholte Schikanen oder Einschüchterungsversuche durch Vorgesetzte können dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – auch für die Täter.
Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Mobbing in der Verwaltung erkennen, rechtlich richtig reagieren und welche Schritte Sie gegen unzulässige Kündigungsandrohungen unternehmen können.
1. Mobbing im öffentlichen Dienst – was zählt dazu?
Mobbing bedeutet nicht jede Unstimmigkeit im Büro. Juristisch spricht man von Mobbing, wenn eine Person systematisch, über längere Zeit und zielgerichtet schikaniert, ausgegrenzt oder entwertet wird, um sie aus ihrer Position zu drängen oder psychisch zu zermürben.
Typische Mobbinghandlungen in der Verwaltung sind:
- Öffentliche Bloßstellung oder Herabwürdigung durch den Vorgesetzten
- Zuweisung sinnloser oder unterwertiger Aufgaben
- Informationsentzug, um die Arbeit zu erschweren
- Druckgespräche mit Drohungen („Wenn Sie nicht spuren, sind Sie bald weg“)
- Mündliche Kündigungsandrohung ohne Rechtsgrundlage
- Ausschluss aus Besprechungen oder E-Mail-Verteilern
In der öffentlichen Verwaltung kann Mobbing nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch das Beamtenrecht und das Disziplinarrecht berühren.
2. Mündliche Kündigungsandrohung – rechtlich ohne Wirkung, aber mit Folgen
Viele Betroffene erschrecken, wenn der Amtsleiter, Bürgermeister oder Abteilungsleiter im Gespräch sagt:
„Wenn Sie so weitermachen, können Sie sich nach einem neuen Job umsehen.“
Juristisch gilt:
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Eine mündliche Kündigungsandrohung ist rechtlich unwirksam – sie entfaltet keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Aber:
Eine solche Drohung kann eine unzulässige Druckausübung darstellen und damit eine Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) sein.
Bei Beamten liegt regelmäßig ein Verstoß gegen § 34 BeamtStG (pflichtgemäßes Verhalten) vor, der dienstrechtliche Konsequenzen für den Vorgesetzten haben kann.
3. Rechte und Schutzmechanismen für Betroffene
Beschäftigte im öffentlichen Dienst stehen Mobbing und Drucksituationen nicht schutzlos gegenüber.
Sie haben rechtlich abgesicherte Möglichkeiten, sich zu wehren:
a) Dokumentation ist der erste Schritt
Führen Sie ein Mobbing-Tagebuch:
- Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen
- genaue Beschreibung der Situation
- eventuelle Zeugen
Diese Dokumentation ist wertvoll für spätere Beweise – etwa bei internen Beschwerden, Disziplinarverfahren oder Klagen.
b) Dienstweg und Personalrat
Wenden Sie sich frühzeitig an den Personalrat.
Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bzw. den Landespersonalvertretungsgesetzen hat der Personalrat die Aufgabe, Beschäftigte vor Benachteiligung zu schützen.
Auch die Gleichstellungsbeauftragte oder Schwerbehindertenvertretung kann helfen, Mobbingfälle intern aufzugreifen.
c) Dienstaufsichtsbeschwerde
Gegen das Verhalten eines Vorgesetzten können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.
Diese richtet sich an die übergeordnete Behörde oder den Bürgermeister und verlangt eine Prüfung des Führungsverhaltens.
Eine solche Beschwerde sollte sachlich und beweisgestützt formuliert werden – idealerweise mit anwaltlicher Hilfe.
d) Arbeitsgerichtliche Schritte
Bei Angestellten des öffentlichen Dienstes kann auch eine Klage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht oder eine Schadensersatzklage wegen Mobbings in Betracht kommen (§ 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG).
e) Gesundheitsschutz
Lassen Sie sich ärztlich beraten. Mobbing kann psychische Belastungen verursachen, die arbeitsmedizinisch dokumentiert werden sollten.
Ein Attest ist später oft ein wichtiges Beweismittel – etwa bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld oder der Beweissicherung für ein Disziplinarverfahren.
4. Wenn der Vorgesetzte selbst der Täter ist
Gerade in kleinen Verwaltungen oder Ämtern ist das Machtgefälle groß. Wenn der Amtsleiter oder Bürgermeister selbst mobbt, ist der Dienstweg oft blockiert.
Dann gilt:
- Sie können sich direkt an die Kommunalaufsicht oder die übergeordnete Behörde wenden.
- In besonders schweren Fällen kommt eine Strafanzeige wegen Nötigung (§ 240 StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht.
- Bei Beamten kann ein solches Verhalten Disziplinarmaßnahmen gegen den Vorgesetzten nach sich ziehen.
Ein Rechtsanwalt kann in solchen Fällen die Kommunikation übernehmen, Fristen wahren und verhindern, dass der Fall intern „unter den Teppich gekehrt“ wird.
5. Wann Mobbing ein Rechtsverstoß ist – juristische Einordnung
Mobbing kann in der öffentlichen Verwaltung mehrere Rechtsnormen gleichzeitig verletzen:
| Rechtsgebiet | Möglicher Verstoß |
|---|---|
| Arbeitsrecht | Verletzung der Fürsorgepflicht, Pflicht zur Gleichbehandlung |
| Beamtenrecht | Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG |
| Strafrecht | Nötigung (§ 240 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB) |
| Verwaltungsrecht | Verstoß gegen das Willkürverbot, Missachtung der Amtspflicht |
| Disziplinarrecht | Maßnahmen gegen Vorgesetzte wegen unangemessenen Führungsverhaltens |
Je nach Schwere der Handlungen können Strafanzeigen, Disziplinarverfahren oder arbeitsrechtliche Abmahnungen folgen.
6. Wie Rechtsanwaltskanzleien Betroffene unterstützt
Rechtsanwaltskanzleien beraten Beschäftigte und Beamte im öffentlichen Dienst, die von Mobbing, Einschüchterung oder unzulässigen Kündigungsandrohungen betroffen sind.
Schwerpunkte liegen auf:
- rechtlicher Bewertung des Verhaltens des Vorgesetzten,
- Prüfung von Fürsorgepflichtverletzungen,
- Begleitung bei Personalrats- oder Disziplinarverfahren,
- Vertretung vor dem Arbeits- oder Verwaltungsgericht,
- Schutz vor unrechtmäßigen Kündigungen oder Dienstenthebungen.
Oft lässt sich schon mit einem anwaltlich geführten Schreiben erreichen, dass der Druck endet und die Verwaltung gezwungen ist, interne Schutzmaßnahmen einzuleiten.
7. Fazit: Wehren Sie sich rechtzeitig – Mobbing ist kein hinzunehmender Zustand
Wer in der öffentlichen Verwaltung arbeitet, hat Anspruch auf respektvolle Behandlung, rechtmäßige Führung und ein faires Arbeitsumfeld.
Drohungen, Einschüchterung oder systematische Schikanen durch Vorgesetzte sind keine Führungsmethoden, sondern Rechtsverstöße.
Warten Sie nicht, bis die Situation unerträglich wird.
Sammeln Sie Beweise, ziehen Sie den Personalrat hinzu – und holen Sie sich rechtliche Unterstützung, bevor der Druck zu groß wird.
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