Konto gesperrt wegen Geldwäsche: Was passiert mit meinem Geld?

Wenn die Staatsanwaltschaft das Konto einfriert und Beträge einzieht

Konto gesperrt wegen Geldwäsche – Wer wegen Geldwäsche ins Visier der Strafverfolgungsbehörden gerät, steht oft vor massiven Problemen – nicht nur strafrechtlich, sondern auch finanziell. In vielen Fällen reagiert die Staatsanwaltschaft schnell mit einem sogenannten Vermögensarrest oder sogar mit einer sofortigen Kontosperrung und Einziehung von Geldbeträgen. Doch was passiert eigentlich, wenn die Gelder bereits weitergeleitet wurden – etwa bar abgehoben und per Western Union oder Krypto-Wallet weitergegeben?

Bleibe ich dann auf dem Schaden sitzen? Und hilft mir die sogenannte Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)?

Wir erklären die rechtliche Lage – und warum Betroffene oft leer ausgehen.


Was bedeutet die Kontosperrung durch die Staatsanwaltschaft?

Wird ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet, kann die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vermögensabschöpfung (§§ 111b ff. StPO) vorläufige Maßnahmen treffen:

  • Kontensperrung (Kontopfändung durch die Ermittlungsbehörde)
  • Vermögensarrest zur Sicherung der Einziehung
  • Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB)

Betroffen sind dabei nicht nur die „Gewinne“ aus der Tat, sondern sämtliche Beträge, die durch die vermeintliche Straftat auf das Konto gelangt sind – selbst wenn der Betroffene das Geld nicht für sich behalten, sondern weitergeleitet hat.


Was passiert, wenn ich das Geld bereits weitergeleitet habe?

Viele Betroffene handeln nicht in böser Absicht. Sie heben das Geld ab, geben es an Dritte weiter oder schicken es – wie häufig bei Betrugsmaschen – ins Ausland. Doch:

Weiterleitung schützt nicht vor Einziehung!

Die Einziehung nach § 73 StGB betrifft den Vermögensvorteil, der aus der Straftat resultiert – unabhängig davon, ob das Geld noch vorhanden ist oder weitergeleitet wurde.

Beispiel:
Sie erhalten 5.000 € auf Ihr Konto, heben das Geld sofort ab und senden es per Western Union an eine Person im Ausland. Zwei Wochen später leitet die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Geldwäsche ein. Die Folge:

  • Ihr Konto wird gesperrt.
  • Die 5.000 € werden zur Einziehung vorgemerkt.
  • Sie erhalten eine Zahlungsaufforderung – auch wenn das Geld längst weg ist.

Warum hilft mir die Einrede der Entreicherung nicht?

Nach § 818 Abs. 3 BGB kann sich derjenige, der etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat, auf Entreicherung berufen, wenn er nicht mehr bereichert ist – also das Erlangte nicht mehr besitzt. Das würde bedeuten: „Ich habe das Geld nicht mehr, also muss ich es auch nicht zurückzahlen.“

Doch bei Geldwäsche und Einziehung greift diese Regel nicht! Warum?

  • Strafrechtliche Einziehung (§ 73 StGB) hat vorrangig repressiven Charakter – sie dient der Abschöpfung unrechtmäßig erlangten Vermögens, nicht der zivilrechtlichen Gerechtigkeit.
  • Die Einrede der Entreicherung gilt nicht im Strafverfahren, sondern nur bei zivilrechtlichen Ansprüchen.
  • Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist die Einziehung auch dann zulässig, wenn der Täter (oder ein Dritter) das Erlangte bereits weitergegeben hat.

Das bedeutet:
Sie haften für das Geld – selbst wenn Sie es objektiv nicht mehr besitzen.


Konto gesperrt wegen Geldwäsche: Bleibe ich also auf dem Schaden sitzen?

Ja. In der Praxis fast immer.

Einmal weitergeleitetes Geld – vor allem ins Ausland – ist in der Regel nicht mehr rückholbar. Gleichzeitig fordert der Staat im Rahmen der Einziehung den Betrag dennoch zurück. Daraus ergibt sich:

  • Strafverfahren wegen Geldwäsche
  • Einziehung des Geldes durch gerichtlichen Beschluss
  • Zahlungsaufforderung / Titel gegen Sie
  • Zwangsvollstreckung, wenn Sie nicht zahlen können
  • Langanhaltende negative Folgen, auch für Schufa und Bonität

In einigen Fällen kann sogar eine Privatinsolvenz drohen, wenn die eingeforderten Beträge nicht aufgebracht werden können.


Konto gesperrt wegen Geldwäsche – Fazit: Gut gemeint ist nicht gut gemacht – Vorsicht bei Geldtransfers!

Wer sein Konto für Dritte nutzt, trägt das volle Risiko. Selbst gutgläubige Helfer, die keine böse Absicht hatten, werden behandelt wie Täter – mit allen strafrechtlichen und finanziellen Konsequenzen.


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Weiterführender Beitrag:

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🔗 Geldwäschegesetz: Wer sein Konto Dritten überlässt, macht sich strafbar


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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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