Sie haben nach Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens eine Klage, einen Mahnbescheid oder Gerichtspost erhalten? Erfahren Sie, warum Sie nicht untätig bleiben sollten und was jetzt zu tun ist.
Kurz gesagt: Eine Klage oder Gerichtspost nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollten Sie nie einfach ignorieren. Informieren Sie unverzüglich den Insolvenzverwalter oder Treuhänder, sichern Sie Fristen und lassen Sie prüfen, ob das Gericht über das Insolvenzverfahren informiert werden muss. Selbst wenn eine Forderung eigentlich nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden darf, kann Untätigkeit Nachteile verursachen.
Ein Insolvenzverfahren soll alle Gläubiger gleich behandeln. Forderungen, die bereits bei Eröffnung des Verfahrens bestanden, dürfen grundsätzlich nur nach den Regeln der Insolvenzordnung verfolgt werden. Einzelne Gläubiger sollen sich daher nicht durch eine Klage oder Vollstreckung einen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern verschaffen.
Doch was gilt, wenn Sie als Schuldner nach der Verfahrenseröffnung trotzdem eine Klageschrift, einen Mahnbescheid, einen Vollstreckungsbescheid oder eine gerichtliche Ladung erhalten?
Muss ich auf eine Klage nach Insolvenzeröffnung reagieren?
Ja. Nichts zu tun ist keine gute Lösung.
Sie müssen zwar nicht jede gerichtliche Forderung selbst inhaltlich beantworten oder bezahlen. Sie sollten aber unverzüglich prüfen lassen, worum es geht, und den Insolvenzverwalter beziehungsweise Treuhänder informieren. Dieser benötigt sämtliche Unterlagen, um beurteilen zu können, ob die Forderung die Insolvenzmasse betrifft, ob ein Verfahren unterbrochen ist oder ob weitere Schritte notwendig sind.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über. Deshalb sollten Schuldner keine eigenständigen Erklärungen abgeben, Vergleiche schließen oder Zahlungen leisten, ohne dies vorher abzustimmen.
Welche Unterlagen sollte ich sofort weitergeben?
Wenn Sie Gerichtspost erhalten, senden Sie dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder sofort eine vollständige Kopie. Das gilt insbesondere für:
- Klageschriften
- Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide
- gerichtliche Verfügungen und Ladungen
- Schreiben von Gerichtsvollziehern
- Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
- Schreiben von Gläubigeranwälten
- Unterlagen zu bereits laufenden Gerichtsverfahren
Notieren Sie außerdem, an welchem Tag Ihnen das Schreiben zugestellt wurde. Das Zustelldatum ist wichtig, weil gerichtliche Fristen ab diesem Zeitpunkt laufen können.
Muss ich das Gericht selbst informieren?
Das hängt vom Einzelfall ab. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gericht oder der Gläubiger bereits von der Insolvenzeröffnung weiß.
Bei einem bereits laufenden Zivilprozess, der die Insolvenzmasse betrifft, wird das Verfahren mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich unterbrochen. Während der Unterbrechung laufen Prozessfristen nicht weiter; Prozesshandlungen zur Hauptsache sind grundsätzlich unwirksam.
Trotzdem ist es sinnvoll, das Gericht nicht einfach unbeachtet zu lassen. Sprechen Sie sich zunächst mit dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ab. Häufig wird dieser das Gericht selbst informieren oder mitteilen, wie weiter vorzugehen ist. Falls eine kurzfristige Frist gesetzt wurde und der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig erreichbar ist, sollte anwaltlich geprüft werden, ob das Gericht vorsorglich über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert werden muss.
Muss ich selbst auf die Klage erwidern?
In der Regel sollten Sie nicht vorschnell selbst Stellung nehmen.
Insbesondere sollten Sie nicht:
- die Forderung vorschnell anerkennen,
- einen Vergleich unterschreiben,
- Ratenzahlungen vereinbaren,
- Zahlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens leisten,
- eine Klage ohne Rücksprache inhaltlich erwidern,
- Gerichtspost weglegen oder Fristen verstreichen lassen.
Ob eine Klage gegen Sie fortgeführt werden kann, ob der Insolvenzverwalter zuständig ist oder ob der Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmelden muss, richtet sich nach Art und Zeitpunkt der Forderung. Eine schnelle Prüfung verhindert Fehlentscheidungen.
Was gilt für Schulden, die bereits vor der Insolvenzeröffnung bestanden haben?
Hat der Gläubiger seine Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben – etwa durch eine unbezahlte Rechnung, einen Kredit, rückständige Miete oder Schadensersatz –, handelt es sich meist um eine Insolvenzforderung.
Für solche Forderungen ist grundsätzlich die Anmeldung zur Insolvenztabelle der vorgesehene Weg. Während des laufenden Insolvenzverfahrens darf der einzelne Gläubiger außerdem grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse oder in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstrecken.
Erhalten Sie trotzdem eine Klage oder Vollstreckungsankündigung, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie selbst zahlen müssen. Es bedeutet aber, dass Sie handeln und die Unterlagen unverzüglich weitergeben müssen.
Was muss ich bei einer Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle tun?
Als Schuldner sollten Sie die angemeldeten Forderungen sorgfältig prüfen. Sie können einer Forderung oder dem angegebenen Rechtsgrund widersprechen, wenn diese aus Ihrer Sicht nicht berechtigt ist.
Ein Widerspruch des Schuldners wird in die Insolvenztabelle aufgenommen. Zwar verhindert dieser Widerspruch nicht, dass die Forderung im Verhältnis zur Insolvenzmasse festgestellt wird, wenn Insolvenzverwalter und andere Insolvenzgläubiger nicht widersprechen. Er kann aber für die Zeit nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sehr wichtig sein.
Denn Forderungen, die zur Tabelle festgestellt wurden und denen der Schuldner im Prüfungstermin nicht widersprochen hat, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich wie aus einem vollstreckbaren Urteil gegen den Schuldner vollstreckt werden.
Besonders wichtig: Behauptete Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn ein Gläubiger behauptet, seine Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung – beispielsweise auf Betrug oder einer vorsätzlichen Schädigung.
Solche Forderungen können unter Umständen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein. Prüfen Sie daher genau, ob der Gläubiger den Rechtsgrund „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“ bei seiner Anmeldung angegeben hat und ob die Behauptung zutrifft. Bei Zweifeln sollten Sie unverzüglich rechtlichen Rat einholen und einen Widerspruch prüfen lassen. Der bestehende Beitrag der Kanzlei zur Insolvenztabelle erläutert die Bedeutung eines solchen Widerspruchs bereits näher.
Was gilt bei einem Mahnbescheid?
Ein Mahnbescheid ist Gerichtspost und darf nie ignoriert werden. Auch wenn die Forderung bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist und deshalb normalerweise zur Insolvenztabelle gehört, sollten Sie den Mahnbescheid sofort an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder weitergeben.
Ob und in welcher Form Widerspruch eingelegt werden muss, hängt vom konkreten Verfahren, dem Zeitpunkt der Zustellung und dem Inhalt der Forderung ab. Hier sollte schnell gehandelt werden, damit keine unnötigen Kosten oder vermeidbare Titel entstehen.
Mein konkreter Handlungsplan bei Klage oder Gerichtspost
Wenn Sie nach der Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens eine Klage, einen Mahnbescheid oder Vollstreckungspost erhalten, gehen Sie so vor:
- Schreiben sofort öffnen und Zustelldatum notieren.
- Nichts unterschreiben, nicht zahlen und nichts anerkennen.
- Alle Unterlagen noch am selben Tag an Insolvenzverwalter oder Treuhänder weiterleiten.
- Fristen, Gericht, Aktenzeichen und Gläubiger klar mitteilen.
- Nachfragen, ob der Insolvenzverwalter die weitere Kommunikation übernimmt oder eine Reaktion des Schuldners erforderlich ist.
- Angemeldete Forderungen und insbesondere behauptete Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sorgfältig prüfen.
- Bei Unsicherheit kurzfristig anwaltliche Hilfe einholen.
Fazit: Nicht selbst lösen wollen – aber sofort weitergeben
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Sie eine Klage nicht automatisch selbst abwehren oder bezahlen. Untätig bleiben sollten Sie aber keinesfalls.
Der richtige erste Schritt lautet fast immer: Gerichtspost sichern, Fristen beachten und den Insolvenzverwalter oder Treuhänder unverzüglich informieren. Anschließend sollte geklärt werden, ob der Gläubiger seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden muss, ob ein laufender Prozess unterbrochen ist oder ob ein Widerspruch gegen eine Forderung erforderlich ist.
Wir unterstützen Sie im Insolvenzverfahren
Sie haben nach der Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens eine Klage, einen Mahnbescheid oder Post vom Gericht erhalten? Wir prüfen Ihre Unterlagen, stimmen das weitere Vorgehen mit dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ab und helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte im Insolvenzverfahren zu wahren.
Kontaktieren Sie die Rechtsanwaltskanzlei Brandt, bevor Sie eine Erklärung abgeben, zahlen oder eine gerichtliche Frist verstreichen lassen.
FAQ
Muss ich dem Insolvenzverwalter eine Klage mitteilen?
Ja. Leiten Sie eine Klage, einen Mahnbescheid oder sonstige Gerichtspost unverzüglich und vollständig an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder weiter. Er muss prüfen, ob das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft und wer reagieren muss.
Reicht es aus, nach Insolvenzeröffnung nichts zu tun?
Nein. Sie sollten nicht vorschnell selbst zahlen oder Stellung nehmen. Die Unterlagen einfach zu ignorieren, ist jedoch riskant. Informieren Sie umgehend den Insolvenzverwalter oder Treuhänder und lassen Sie Fristen prüfen.
Muss ich das Gericht über mein Insolvenzverfahren informieren?
Bei einem laufenden Rechtsstreit kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Unterbrechung des Verfahrens führen, wenn die Insolvenzmasse betroffen ist. Stimmen Sie eine Information des Gerichts dennoch mit dem Insolvenzverwalter oder einem Rechtsanwalt ab.
Darf ein Gläubiger während des Insolvenzverfahrens vollstrecken?
Einzelne Insolvenzgläubiger dürfen während des laufenden Insolvenzverfahrens grundsätzlich weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstrecken.
Sollte ich einer Forderung zur Insolvenztabelle widersprechen?
Wenn Sie die Forderung oder den behaupteten Rechtsgrund für unberechtigt halten, kann ein Widerspruch wichtig sein. Das gilt besonders bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Lassen Sie sich hierzu frühzeitig beraten.


