Eine Sterbegeldversicherung dient der finanziellen Entlastung der Angehörigen im Todesfall. Doch was passiert, wenn Gläubiger pfänden? Ist die Sterbegeldversicherung pfändbar? Dieser Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt gibt eine klare juristische Einschätzung und erklärt, unter welchen Bedingungen eine Pfändung möglich oder ausgeschlossen ist.
1. Was ist eine Sterbegeldversicherung?
Die Sterbegeldversicherung ist eine besondere Form der Lebensversicherung, die nicht der Altersvorsorge dient, sondern die Bestattungskosten im Todesfall abdecken soll. Typischerweise wird eine feste Versicherungssumme vereinbart (z. B. 5.000 €), die im Todesfall an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird, um die Beerdigung zu finanzieren.
Merkmale:
- Auszahlung nur im Todesfall
- Fester monatlicher Beitrag
- Kleine Versicherungssummen (i. d. R. 3.000 – 10.000 €)
- Kein Rückkaufswert bei klassischen Tarifen (je nach Gestaltung)
2. Ist eine Sterbegeldversicherung pfändbar?
Ja, grundsätzlich kann eine Sterbegeldversicherung pfändbar sein – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend sind:
- Ob ein Rückkaufswert vorhanden ist
- Ob die Police wirksam als unpfändbar geschützt ist
- Wer der Bezugsberechtigte ist
- Ob es sich um eine zweckgebundene Absicherung der Bestattung handelt
3. Pfändung während der Laufzeit – Rückkaufswert entscheidend
Während der Versicherungsnehmer noch lebt, kommt es vor allem darauf an, ob die Versicherung einen Rückkaufswert hat – also ob sie gekündigt werden könnte und der Versicherungsnehmer dann eine Summe ausgezahlt bekäme.
🔍 Ist ein Rückkaufswert vorhanden?
Dann gilt:
- Dieser Rückkaufswert ist pfändbar, da er als Vermögenswert gilt.
- Ein Gläubiger kann die Kündigung der Police und Auszahlung des Wertes verlangen (§ 851 ZPO).
🔒 Kein Rückkaufswert?
Dann besteht kein pfändbares Vermögen, und die Police ist geschützt – es sei denn, es handelt sich um eine voll kapitalbildende Police, bei der ein Rückkaufswert zu erwarten wäre.
4. Pfändung nach dem Todesfall – Auszahlungssumme an Erben
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers kann die Versicherungssumme zur Pfändungsmasse gehören – je nachdem, wer bezugsberechtigt ist und wie die Police gestaltet wurde:
- Ist die versicherte Person selbst auch Versicherungsnehmer, geht das Geld an den Nachlass → Pfändung durch Gläubiger der Erben möglich.
- Wurde eine bestimmte Person als Bezugsberechtigter genannt (z. B. „mein Sohn Max“) mit unwiderruflicher Einsetzung, ist die Auszahlung geschützt – sie fällt nicht in die Erbmasse und ist nicht pfändbar durch Gläubiger des Erblassers.
- Fehlt eine eindeutige Bezugsregelung, wird das Geld Teil des Nachlasses → Pfändung grundsätzlich möglich.
5. Gesetzlicher Schutz bei „zweckgebundener“ Versicherung
Sterbegeldversicherungen, die ausschließlich der Absicherung der Bestattungskosten dienen, können nach Rechtsprechung und § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO als bedingt unpfändbar gelten.
Voraussetzungen:
- Versicherung muss erkennbar ausschließlich zur Deckung der Bestattungskosten abgeschlossen worden sein.
- Die Auszahlung darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten (in der Praxis: 5.000–8.000 €).
- Die Bezugsberechtigung muss konkret geregelt sein (nicht „mein Nachlass“).
📌 Wichtig: Dieser Pfändungsschutz ist nicht automatisch gegeben, sondern muss im Streitfall durchgesetzt werden – idealerweise mit anwaltlicher Hilfe.
6. Wie kann ich meine Sterbegeldversicherung vor Pfändung schützen?
Tipp 1: Vereinbaren Sie klar und unwiderruflich eine Bezugsberechtigung zugunsten einer bestimmten Person, z. B. eines Kindes oder Partners.
Tipp 2: Verzichten Sie möglichst auf eine kapitalbildende Police mit hohem Rückkaufswert, wenn Pfändungsschutz relevant ist.
Tipp 3: Dokumentieren Sie den Zweck der Police schriftlich – etwa im Antrag oder in einem Testament – als reine Bestattungsvorsorge.
Tipp 4: Lassen Sie die Schutzwürdigkeit anwaltlich prüfen, wenn bereits Gläubiger aktiv werden oder Pfändungen drohen.
7. Praxisbeispiel
Frau M. hat eine Sterbegeldversicherung über 7.500 € abgeschlossen, Rückkaufswert: 2.800 €, Bezugsberechtigter: „mein Nachlass“.
- Pfändung während der Laufzeit: Der Rückkaufswert kann grundsätzlich gepfändet werden.
- Nach dem Todesfall: Die gesamte Summe fällt in den Nachlass → kann von Gläubigern der Erben gepfändet werden.
Hätte Frau M. stattdessen ihren Sohn Max als unwiderruflich bezugsberechtigt eingesetzt, wäre die Auszahlung nicht pfändbar gewesen.
8. Fazit: Pfändbarkeit ist vermeidbar – aber nur mit klarer Gestaltung
| Situation | Pfändung möglich? |
|---|---|
| Rückkaufswert vorhanden | ✅ Ja |
| Kein Rückkaufswert | ❌ Nein |
| Auszahlung an Nachlass | ✅ Ja |
| Auszahlung an konkret bezugsberechtigte Person | ❌ Nein |
| Ausschließlich zur Bestattung (nachweisbar) | ❌ Nur bedingt pfändbar |
| Unklarer Vertrag ohne Bezugsregelung | ✅ Gefahr der Pfändung |
9. Unser Rat: Lassen Sie Ihre Police jetzt prüfen
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