Warum die Rückkehr zur 6-jährigen Laufzeit ein Irrtum ist – Viele überschuldete Menschen fragen sich derzeit, ob die verkürzte Laufzeit des Insolvenzverfahrens bald wieder verlängert wird. Immer wieder kursieren Gerüchte über eine angeblich automatische Rückkehr zur sechsjährigen Wohlverhaltensperiode ab Juli 2025. Doch wir können Entwarnung geben: Die dreijährige Laufzeit bleibt auch ab 2025 bestehen – und das dauerhaft.
Was Schuldner 2025 wirklich wissen müssen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens am 1. Oktober 2020 wurde die Dauer des Insolvenzverfahrens für Privatpersonen und Selbstständige bundesweit auf drei Jahre reduziert. Dieses Gesetz setzte die EU-Richtlinie 2019/1023 um, die eine einheitliche Entschuldung innerhalb von drei Jahren in ganz Europa vorsieht.
Damals wurde diskutiert, ob diese Regelung nur befristet gelten solle – mit einem möglichen Ablauf am 30. Juni 2025. Tatsächlich enthielt der erste Gesetzesentwurf eine sogenannte Sunset-Klausel, die eine Rückkehr zur sechsjährigen Laufzeit vorsah. Doch dieser Vorschlag wurde im endgültigen Gesetzgebungsverfahren gestrichen.
Wichtige Gesetzeslage: Es bleibt bei drei Jahren
Die aktuell gültige Rechtslage ist eindeutig:
- § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) bestimmt, dass die Abtretungsfrist bei drei Jahren liegt.
- Die ursprünglich geplante Vorschrift § 312 InsO-E, die eine Rückkehr zur längeren Laufzeit vorgesehen hätte, wurde nicht in das Gesetz übernommen.
- Die aktuelle Rechtslage gilt unbefristet.
Fazit: Die Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist dauerhaft gesetzlich geregelt – es gibt keine automatische Verlängerung und keine versteckte Frist bis 2025.
Warum dieses Missverständnis entstanden ist
Der Irrtum über die Rückkehr zur sechsjährigen Laufzeit stammt aus der Übergangszeit der Gesetzesänderung im Jahr 2020. In verschiedenen Entwürfen war tatsächlich eine befristete Verkürzung vorgesehen, die an eine Evaluierung geknüpft sein sollte. In der finalen Gesetzesfassung hat sich der Gesetzgeber jedoch klar gegen eine zeitliche Begrenzung entschieden – im Interesse der Schuldner, aber auch zur europaweiten Angleichung.
Leider kursieren viele dieser veralteten Informationen bis heute im Internet. Auch manche Schuldnerberatungsstellen oder Gläubiger beziehen sich fälschlich auf veraltete Quellen. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern.
Was bedeutet das für Sie als Schuldner?
Wenn Sie 2025 oder später ein Insolvenzverfahren beantragen, profitieren Sie weiterhin von der verkürzten Laufzeit. Das bedeutet:
- Sie sind in nur drei Jahren schuldenfrei, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Das Verfahren ist deutlich überschaubarer und planbarer.
- Die Restschuldbefreiung erfolgt automatisch, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.
Hinweis: Die Sperrfrist für eine erneute Insolvenz beträgt nun elf Jahre (§ 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO). Diese Regelung soll Missbrauch verhindern, ändert aber nichts an der dreijährigen Verfahrensdauer.
Unser Fazit als Kanzlei: Keine Panik – die 3 Jahre bleiben!
Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung beobachten wir die Entwicklungen im Insolvenzrecht sehr genau. Wir können mit voller Überzeugung sagen:
❝ Die Angst vor einer Rückkehr zur sechsjährigen Insolvenz ist unbegründet. Es bleibt bei drei Jahren. ❞
Wenn Sie unsicher sind oder planen, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen den schnellsten Weg zur Schuldenfreiheit.
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