Eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung kann beim Zugewinnausgleich von erheblicher Bedeutung sein. Häufig liegt die Anmeldung bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens vor, während der Insolvenzverwalter die Quote erst deutlich später – mitunter sogar erst nach Rechtskraft der Scheidung – auszahlt. Entscheidend ist dann, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Betrag die Forderung im Endvermögen anzusetzen ist.
Der maßgebliche Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags
Für den Zugewinnausgleich ist grundsätzlich nicht der Tag der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird – die sogenannte Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Zu diesem Stichtag werden sowohl der Zugewinn als auch die Höhe einer möglichen Ausgleichsforderung berechnet (§ 1384 BGB).
Es kommt deshalb auch nicht allein darauf an, wann der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wurde. Zwischen Einreichung und Zustellung können Tage oder Wochen liegen. Für die Vermögensbewertung ist regelmäßig allein der Zustellungstag entscheidend.
Die Insolvenzforderung gehört zum Endvermögen
Bestand die Forderung gegen den insolventen Schuldner am Stichtag noch und war sie bereits zur Insolvenztabelle angemeldet, ist sie grundsätzlich als Vermögensposition im Endvermögen des anmeldenden Ehegatten zu berücksichtigen. Die spätere Auszahlung der Insolvenzquote führt nicht dazu, dass erst nach Rechtskraft der Scheidung neuer Zugewinn entsteht.
Die Forderung wird also nicht deshalb außer Betracht gelassen, weil sie am Stichtag noch nicht ausgezahlt oder ihre endgültige Höhe noch nicht feststand. Auch eine noch nicht erfüllte Geldforderung kann beim Zugewinnausgleich zum Vermögen gehören.
Nicht der volle Tabellenbetrag ist entscheidend
In der Regel ist jedoch nicht einfach der volle Betrag der zur Tabelle angemeldeten Forderung anzusetzen. Maßgeblich ist ihr Wert am Stichtag. Bei einer Insolvenzforderung richtet sich dieser insbesondere danach, welche Quote zu diesem Zeitpunkt realistisch erwartet werden konnte.
Dabei können unter anderem folgende Umstände eine Rolle spielen:
- War die Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt oder bestritten?
- Handelte es sich um eine einfache Insolvenzforderung oder bestand ein Nachrang?
- Wie hoch war die voraussichtliche Insolvenzmasse?
- Gab es bereits Angaben des Insolvenzverwalters zu einer erwarteten Quote?
- Wie lange war bis zur Verteilung voraussichtlich noch zu warten?
- Bestanden Prozess-, Ausfall- oder Anfechtungsrisiken?
Die spätere Quote ist ein wichtiges Indiz
Wird die Quote erst nach Rechtskraft der Scheidung ausgezahlt, kann die tatsächliche Auszahlung dennoch bei der Bewertung helfen. Sie kann ein starkes Indiz dafür sein, welchen wirtschaftlichen Wert die Forderung bereits am Stichtag hatte. Der Stichtag selbst wird dadurch aber nicht verschoben. Maßgeblich bleibt die objektiv begründete Erwartung zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.
Beispiel: Eine Forderung in Höhe von 100.000 Euro wurde zur Insolvenztabelle angemeldet. Am maßgeblichen Stichtag sprechen der Bericht des Insolvenzverwalters und die vorhandene Masse für eine voraussichtliche Quote von etwa 15 Prozent. Für den Zugewinnausgleich wäre die Forderung dann nicht ohne Weiteres mit 100.000 Euro, sondern eher mit rund 15.000 Euro anzusetzen. Wird später eine Quote von 18.000 Euro ausgezahlt, kann dies bei der Beurteilung des damaligen Werts relevant sein. Es handelt sich aber nicht um einen erst nach der Scheidung entstandenen Vermögenszuwachs.
Unterlagen sichern und Bewertung nachvollziehbar belegen
Bei Insolvenzforderungen im Zugewinnausgleich sollten die Anmeldung zur Tabelle, Prüfungstermine, Tabellen-Auszüge, Berichte des Insolvenzverwalters und Mitteilungen zur erwarteten Quote frühzeitig gesichert werden. Je höher die Forderung, desto wichtiger ist eine nachvollziehbare und stichtagsbezogene Bewertung.
Die Einzelfallprüfung ist besonders wichtig, wenn die Forderung bestritten ist, eine Quotenaussage am Stichtag noch nicht vorlag oder sich die wirtschaftliche Lage des Insolvenzverfahrens erheblich verändert hat.
Sie haben Fragen zum Zugewinnausgleich, zu Insolvenzforderungen oder zur Vermögensauseinandersetzung nach einer Trennung? Die Kanzlei Brandt berät Sie gerne.

