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„Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt – Was bedeutet das?“

Wer eine Privatinsolvenz oder ein Regelinsolvenzverfahren durchläuft, stolpert schnell über einen wichtigen Begriff: die Insolvenztabelle. Wird eine Forderung eines Gläubigers „festgestellt“, hat das für den Schuldner und die beteiligten Gläubiger konkrete rechtliche Konsequenzen. Doch was bedeutet diese Feststellung eigentlich? Und welche Auswirkungen hat es, wenn die Restschuldbefreiung versagt wird? In diesem Beitrag klären wir diese und weitere wichtige Aspekte.


Was ist die Insolvenztabelle?

Die Insolvenztabelle ist eine offizielle und rechtlich bindende Übersicht, die sämtliche Forderungen der Gläubiger gegen den Schuldner auflistet. Sie wird vom Insolvenzverwalter geführt und ist das zentrale Dokument im Insolvenzverfahren.

In dieser Tabelle werden:

  • Alle Gläubiger aufgelistet, die rechtzeitig ihre Forderungen angemeldet haben.
  • Die Höhe der Forderungen erfasst, einschließlich etwaiger Zinsen und Rechtskosten.
  • Der Grund der Forderung angegeben, das heißt, warum und wofür die Schulden bestehen (z. B. offene Rechnungen, Kredite, Mietschulden).

Die Insolvenztabelle dient letztlich als Basis, um die Insolvenzmasse – also das pfändbare Einkommen und Vermögen des Schuldners – gleichmäßig und gerecht auf die Gläubiger zu verteilen.


Was bedeutet es, wenn eine Forderung zur Insolvenztabelle „festgestellt“ wird?

Die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bedeutet, dass:

  1. Der Gläubiger seine Forderung innerhalb der gesetzten Frist im Insolvenzverfahren angemeldet hat.
  2. Der Insolvenzverwalter diese Forderung geprüft und akzeptiert hat. Damit wird die Forderung als gerechtfertigt anerkannt und rechtskräftig in die Insolvenztabelle aufgenommen.
  3. Der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlungen aus der Insolvenzmasse (also beispielsweise auf einen Anteil am pfändbaren Einkommen des Schuldners) hat.

Im Detail heißt das:

  • Eine festgestellte Forderung wird im Insolvenzverfahren berücksichtigt und fließt in die Berechnung der Insolvenzquote ein. Diese Quote gibt an, wie viel Prozent der Schuld der Gläubiger am Ende tatsächlich erhält.
  • Alle festgestellten Forderungen sind am Ende des Verfahrens von der Restschuldbefreiung abgedeckt (sofern die Restschuldbefreiung nicht versagt wird – dazu später mehr).
  • Gläubiger, deren Forderungen nicht festgestellt wurden (z. B. wegen fehlender Anmeldung), können keine Ansprüche geltend machen.

Welche Folgen hat eine anerkannte Forderung für den Schuldner?

Die Feststellung der Forderung bringt zunächst keine zusätzlichen rechtlichen Probleme für den Schuldner, denn:

  • Die Forderung wird durch das Insolvenzverfahren reguliert. Der Gläubiger hat nach Abschluss des Verfahrens keine Ansprüche mehr gegen den Schuldner.
  • Der Schuldner profitiert von der Restschuldbefreiung – alle festgestellten Forderungen, die während des Verfahrens nicht vollständig beglichen werden konnten, sind nach der Restschuldbefreiung nicht mehr einklagbar und somit „erledigt“.

Wichtig: Der Schuldner sollte unbedingt sicherstellen, dass er alle Forderungen gegenüber Gläubigern rechtzeitig und korrekt im Insolvenzverfahren benennt. Versäumt er das, könnte das dazu führen, dass einzelne Forderungen unbeachtet bleiben.


Was passiert, wenn die Restschuldbefreiung versagt wird?

Die Restschuldbefreiung ist das Herzstück eines Insolvenzverfahrens. Sie bedeutet, dass der Schuldner nach Ablauf der Abtretungsfrist von drei bis sechs Jahren von den übrig gebliebenen Schulden befreit wird. Doch es gibt Fälle, in denen das Gericht die Restschuldbefreiung versagen kann.

Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung:

  1. Unwahre Angaben: Der Schuldner hat vorsätzlich falsche oder unvollständige Informationen über seine Vermögenslage gemacht (z. B. Einnahmen oder Vermögen verschwiegen).
  2. Leichtsinniges Verhalten: Der Schuldner hat ohne triftigen Grund neue Schulden gemacht, obwohl er Insolvenz beantragt hat (z. B. auf Kredit eingekauft, obwohl Zahlungen unwahrscheinlich waren).
  3. Mehrfachinsolvenz: Die Restschuldbefreiung wurde dem Schuldner in einem früheren Verfahren bereits versagt, und er beantragt sie zu früh erneut.

Die Konsequenzen bei einer Versagung:

  • Keine Schuldentilgung: Wird die Restschuldbefreiung versagt, bleiben sämtliche Verbindlichkeiten weiterhin bestehen. Auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger ihre Forderungen weiterhin einfordern.
  • Eintrag in Schufa: Der Schuldenstand bleibt weiterhin in der Schufa und anderen Auskunfteien vermerkt. Dies erschwert Alltägliches wie die Eröffnung eines Bankkontos, den Abschluss von Verträgen oder die Suche nach einer Wohnung.
  • Forderungen aus der Insolvenztabelle bleiben aktiv: Gläubiger, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, können diese auch nach Abschluss des Verfahrens weiterhin einfordern – z. B. durch erneute Mahnungen, Inkassoverfahren oder Klagen.
  • Neue Existenzbedrohung: Ohne Restschuldbefreiung bleibt der Schuldner unter Druck, da ein Ende der Schuldenlast nicht absehbar ist.

Können Sie eine Restschuldbefreiung wieder beantragen?

Ja, eine neue Restschuldbefreiung kann je nach Versagensgrund frühestens nach 3 Jahren beantragt werden – ein langer Zeitraum, in dem die Schulden bestehen bleiben können. Deshalb ist es umso wichtiger, das Insolvenzverfahren fehlerfrei und professionell durchzuführen, um die Restschuldbefreiung sicher zu erhalten.


Wie können wir helfen? Kanzlei Brandt steht an Ihrer Seite

Ein Insolvenzverfahren ist komplex und erfordert präzises und rechtlich fundiertes Vorgehen. Fehler können schnell passieren und teure Konsequenzen nach sich ziehen. Deshalb ist es wichtig, von Anfang an auf erfahrene rechtliche Beratung zu setzen.

Wir unterstützen Sie bei:

  • Schuldenanalyse: Gemeinsam erstellen wir eine vollständige Übersicht über Ihre finanzielle Situation und nutzen diese für Ihre optimale Strategie.
  • Anmeldung der Forderungen: Wir sorgen dafür, dass keine Forderung vergessen wird und alles fristgerecht gemeldet wird.
  • Begleitung durch das Insolvenzverfahren: Wir vertreten Sie gegenüber Gläubigern, Banken und dem Insolvenzgericht.
  • Schutz Ihrer Restschuldbefreiung: Wir unterstützen Sie dabei, alle Regeln zu erfüllen, damit die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens sicher ist.

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Lassen Sie sich jetzt helfen! Unser Team steht Ihnen während des gesamten Insolvenzprozesses zur Seite. Mit unserer Erfahrung können wir eine Lösung entwickeln, die Klarheit und Entlastung schafft.

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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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