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Fachkraftzulage im öffentlichen Dienst – Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz?

Im öffentlichen Dienst kommt es immer wieder zu Diskussionen, wenn einzelne Beschäftigte von der Kommune oder Behörde eine sogenannte Fachkraftzulage erhalten, während andere Kolleginnen und Kollegen leer ausgehen. Auf den ersten Blick mag eine solche Zulage gerechtfertigt erscheinen – etwa zur Personalgewinnung oder -bindung. Doch rechtlich betrachtet ist die Gewährung einer solchen Zulage höchst problematisch, wenn sie nicht durch den Tarifvertrag gedeckt ist.

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im öffentlichen Tarifrecht

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmergruppen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, nicht willkürlich unterschiedlich behandeln darf. Auch im öffentlichen Dienst gilt: Beschäftigte, die nach dem Tarifvertrag in derselben Entgeltgruppe eingruppiert sind, haben grundsätzlich Anspruch auf gleiche Bezahlung.

Eine einseitige Fachkraftzulage für nur eine Person verstößt daher gegen diesen Grundsatz, wenn nicht objektive, sachliche Gründe vorliegen. Solche Gründe müssen sich im öffentlichen Dienst jedoch stets am Tarifvertrag (z. B. TVöD/TV-L) orientieren. Individuell gewährte Zusatzleistungen, die tarifrechtlich nicht vorgesehen sind, sind in aller Regel unzulässig.

2. Welche Ansprüche haben die Kolleginnen und Kollegen?

Die unmittelbare Folge eines Verstoßes ist, dass alle vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen einen Anspruch auf die gleiche Zulage haben. Juristisch handelt es sich dabei um einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit dem Tarifvertrag.

Das bedeutet konkret:

  • Arbeitnehmer können von der Kommune verlangen, die Fachkraftzulage ebenfalls zu zahlen.
  • Dies gilt regelmäßig auch rückwirkend, sofern die Zulage über einen längeren Zeitraum gewährt wurde.
  • Die Kommune läuft Gefahr, dass sich die Vergütungsansprüche summieren und erhebliche Nachzahlungen fällig werden.

3. Bedeutung für die Kommune und ihre Führungskräfte

Für den Bürgermeister oder den Leiter der Verwaltung bedeutet eine solche Vorgehensweise gleich mehrere Probleme:

  • Verstoß gegen die Grundsätze sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung: Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, mit Steuergeldern sparsam umzugehen. Werden unzulässige Fachkraftzulagen gezahlt, stellt dies einen rechtswidrigen Einsatz öffentlicher Mittel dar.
  • Tarifrechtsverletzung: Die Tarifbindung im öffentlichen Dienst hat zwingenden Charakter. Zulagen außerhalb des Tarifrechts verletzen die Bindungswirkung der Tarifverträge und sind damit unzulässig.
  • Rechtliche Konsequenzen für die Führungsebene: Neben der politischen Verantwortung kann dies auch dienst- oder kommunalaufsichtsrechtliche Folgen haben. In Einzelfällen kann sogar eine persönliche Haftung wegen Haushaltsuntreue im Raum stehen, wenn öffentliche Gelder vorsätzlich oder grob fahrlässig zweckwidrig eingesetzt werden.

4. Fazit

Die Gewährung einer Fachkraftzulage im öffentlichen Dienst ist kein rechtliches Gestaltungsinstrument, sondern ein klarer Verstoß gegen Tarifrecht und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nicht durch den Tarifvertrag gedeckt ist.

Kollegen des begünstigten Mitarbeiters haben Anspruch auf Gleichstellung – auch finanziell. Für die Kommune kann dies erhebliche Kosten nach sich ziehen. Zudem bedeutet eine solche Vorgehensweise einen klaren Bruch mit den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, was den Bürgermeister oder Verwaltungsleiter rechtlich und politisch in die Pflicht nimmt.

 

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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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