Warum die Einkommensteuer in der Insolvenz oft zur Kostenfalle wird
Wer sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet – ob Regelinsolvenz bei (ehemals) Selbstständigen oder Privatinsolvenz – rechnet meist nicht damit, dass auch das Finanzamt plötzlich wieder Geld fordert. Doch genau das passiert in der Praxis immer wieder, insbesondere dann, wenn der Insolvenzverwalter Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit oder früherem Betriebsvermögen erzielt. In solchen Fällen stellt sich eine wichtige Frage: Wer zahlt die Einkommensteuer auf diese Einnahmen – der Insolvenzverwalter oder der Schuldner?
Der rechtliche Ausgangspunkt: Einkommensteuer als Masseschuld?
Grundsätzlich gilt: Erzielt der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit oder aus früherem Betriebsvermögen des Schuldners, so gehören diese Einnahmen zur Insolvenzmasse. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass der Insolvenzverwalter deshalb auch verpflichtet sei, die hierauf entfallende Einkommensteuer vollständig aus der Masse zu begleichen. Doch das stimmt nur zum Teil.
Einkommensteuerpflicht des Insolvenzverwalters – nur auf Basis der realisierten Beträge
Der Insolvenzverwalter ist nur verpflichtet, die Einkommensteuer bezogen auf die Einnahmen abzuführen, die er tatsächlich vereinnahmt hat – also etwa aus offenen Forderungen, Honoraren oder Betriebseinnahmen. Er muss also nicht die vollständige Einkommensteuer des Schuldners zahlen, sondern nur den Teil, der sich anteilig aus den durch ihn erzielten Einnahmen ergibt.
Die böse Überraschung: Nachzahlungen durch den Schuldner
Und hier beginnt das Problem für den Schuldner:
Die gesamte Einkommensteuer wird nämlich vom Finanzamt nach Ablauf des Steuerjahres berechnet – unabhängig davon, ob die Einnahmen vom Insolvenzverwalter oder dem Schuldner stammen. Der Insolvenzverwalter zahlt seinen Anteil auf Basis der realisierten Masse. Doch der Schuldner bleibt auf der Differenz sitzen – insbesondere dann, wenn:
- Lohnsteuer bereits abgeführt wurde (z. B. bei angestellter Tätigkeit),
- der Verwalter zusätzliche Einnahmen für die Masse realisiert hat,
- und das Finanzamt die gesamte Einkommensteuer summiert und anrechnet.
Die Folge: Es entsteht eine erhebliche Differenz zwischen dem, was der Insolvenzverwalter bezahlt hat, und dem, was das Finanzamt insgesamt fordert. Diese Steuernachzahlung trifft den Schuldner selbst – und zwar als persönliche Forderung außerhalb der Masse.
👉 Besonders bitter: Diese Nachforderungen können leicht vierstellige Beträge erreichen – je nach Höhe der realisierten Einnahmen.
Forderung aus unerlaubter Handlung? Vorsicht bei Steuerforderungen!
Steuerforderungen können grundsätzlich nach der Restschuldbefreiung erlassen werden. Aber: Wenn das Finanzamt der Meinung ist, der Schuldner habe seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich verletzt – z. B. keine Steuererklärungen abgegeben oder Einnahmen verschwiegen – kann daraus eine nicht von der Restschuldbefreiung umfasste Forderung aus „unerlaubter Handlung“ werden.
Deshalb ist eine frühzeitige Beratung entscheidend – insbesondere für ehemals Selbstständige oder solche, bei denen noch Betriebsvermögen realisiert wird.
Unser Rat: Einkommensteuer während der Insolvenz nicht unterschätzen
Wenn Sie selbstständig sind oder waren und sich in einem Insolvenzverfahren befinden, sollten Sie dringend prüfen lassen:
- Welche Einnahmen der Insolvenzverwalter erzielt hat
- Ob Lohnsteuer angerechnet wurde
- Welche steuerlichen Nachforderungen drohen könnten
- Ob und wie diese ggf. reduziert oder beglichen werden können
Eine gezielte steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Beratung kann hier bares Geld sparen – und unangenehme Überraschungen verhindern.
Weitere Informationen:
Lesen Sie auch unsere Ratgeberartikel auf www.rain-brandt.de, insbesondere:
- Was tun bei einer Steuernachzahlung in der Insolvenz?
- Privatinsolvenz bei Selbstständigen – Das sollten Sie wissen
- Was tun bei einer Kontopfändung durch das Finanzamt?
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung sichern
Sie haben Fragen zur Einkommensteuer in der Insolvenz oder erhalten gerade ein Schreiben vom Finanzamt? Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, bevor die Schuldenfalle zuschnappt.
☎️ Rufen Sie uns an: 03 82 03 / 74 50 20 oder nutzen Sie unser Kontaktformular auf www.rain-brandt.de – wir helfen Ihnen schnell und diskret.
Rechtsanwaltskanzlei & Schuldnerberatung Brandt
Kompetente Hilfe im Insolvenzrecht – Persönlich. Klar. Durchsetzungsstark.