Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Das Eigenheim an der Küste: Wer bekommt das Haus bei einer Scheidung in M-V?

Was Sie über Schulden, Zugewinn und die Weiternutzung wissen sollten

Mecklenburg-Vorpommern ist ein Land der Eigenheime. Ob das Haus an der Ostseeküste, das Ferienhaus an der Müritz oder das Familienheim in Rostock – für viele Paare ist die Immobilie nicht nur ein Dach über dem Kopf, sondern auch die größte finanzielle Investition ihres Lebens.

Doch was passiert mit diesem Haus, wenn die Ehe scheitert? Wer darf darin wohnen bleiben? Wer muss ausziehen? Wie wird der Wert des Hauses für den Zugewinnausgleich ermittelt? Und wer haftet für die Schulden, die oft noch auf dem Haus lasten?

Diese Fragen sind nicht nur emotional hoch aufgeladen, sondern auch rechtlich komplex. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die Sie beachten müssen, wenn Sie sich scheiden lassen und ein Haus in Mecklenburg-Vorpommern besitzen.

1. Wer darf im Haus wohnen bleiben?

Grundsätzlich gibt es keine automatische Regel, dass ein Partner ausziehen muss. Beide Ehepartner haben das Recht, in der gemeinsamen Immobilie zu wohnen, auch während des Trennungsjahres.

In der Praxis ist es aber oft sinnvoll, eine klare Regelung zu finden. Wenn die Atmosphäre zu angespannt ist oder einer der Partner eine neue Beziehung führt, wird oft einer ausziehen.

Wichtige Punkte zur Weiternutzung:

  • Kinder im Haushalt: Wenn Sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, wird das Gericht in der Regel entscheiden, dass der Partner, bei dem die Kinder leben, in der Immobilie wohnen bleiben darf.
  • Eigentumsverhältnisse: Sind Sie beide im Grundbuch eingetragen, haben Sie beide das Recht auf Nutzung. Ist nur ein Partner eingetragen, ist die Situation komplexer, aber auch hier gibt es Ausgleichsansprüche.
  • Mietverhältnisse: Leben Sie zur Miete, gelten andere Regeln. Hier kann der Mietvertrag oft auf einen Partner übertragen werden.

Tipp: Wenn Sie sich nicht einigen können, wer auszieht, kann ein Anwalt für Familienrecht Ihnen helfen, eine Lösung zu finden. Oft ist es sinnvoll, eine Art „Nutzungsentschädigung“ für den Partner zu vereinbaren, der auszieht.

2. Das Haus im Zugewinnausgleich: Wie wird der Wert ermittelt?

Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (und das tun die meisten Paare, die keinen Ehevertrag haben), wird der Wert des Hauses bei der Scheidung berücksichtigt.

So funktioniert der Zugewinnausgleich:

  1. Es wird der Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Heirat ermittelt (Anfangsvermögen).
  2. Es wird der Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Scheidung ermittelt (Endvermögen).
  3. Die Differenz zwischen diesen Werten ist der Zugewinn.
  4. Dieser Zugewinn wird zwischen den Partnern ausgeglichen, wenn einer von Ihnen einen höheren Zugewinn hat als der andere.

Die Bewertung des Hauses ist oft der Knackpunkt:

  • Verkehrswert: In der Regel wird der Verkehrswert des Hauses herangezogen. Das ist der Preis, der bei einem Verkauf am Markt erzielt werden könnte. Ein Gutachter kann diesen Wert ermitteln.
  • Besonderheiten in M-V: An der Küste oder in begehrten Lagen wie der Seenplatte können die Immobilienwerte stark schwanken. Ein Haus, das vor 20 Jahren noch als einfaches Ferienhaus galt, kann heute ein kleines Vermögen wert sein.
  • Schulden: Die Schulden, die auf dem Haus lasten (z.B. Hypotheken), werden vom Wert abgezogen.

3. Die Schuldenfrage: Wer haftet für die Kredite?

Viele Häuser sind mit Schulden belastet. Wer haftet für diese Schulden nach der Scheidung?

  • Gemeinsame Kredite: Haben Sie den Kredit gemeinsam aufgenommen, haften Sie auch gemeinsam. Das bedeutet, die Bank kann sich aussuchen, von wem sie das Geld zurückfordert.
  • Einzelkredite: Hat nur ein Partner den Kredit aufgenommen, haftet dieser auch allein – es sei denn, der Kredit wurde für gemeinsame Zwecke (z.B. den Hausbau) verwendet.
  • Ausgleichsansprüche: Auch wenn nur ein Partner im Grundbuch steht, kann der andere Partner Ausgleichsansprüche haben, wenn er oder sie zum Haus beigetragen hat (z.B. durch Renovierungen oder Tilgung der Schulden).

Wichtig: Die Haftung für Schulden ist unabhängig vom Zugewinnausgleich. Selbst wenn ein Partner im Zugewinnausgleich einen Ausgleich erhält, kann er trotzdem für die Schulden haften.

4. Die drei Optionen: Was passiert mit dem Haus nach der Scheidung?

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, wie Sie mit dem Haus umgehen können:

  1. Verkauf des Hauses: Das Haus wird verkauft und der Erlös wird aufgeteilt. Das ist oft die einfachste Lösung, wenn beide Partner einen Neuanfang machen wollen.
  2. Ein Partner übernimmt das Haus: Ein Partner kauft den anderen aus. Dafür muss der Wert des Hauses ermittelt werden und der übernehmende Partner muss die Finanzierung sicherstellen.
  3. Weiternutzung als Miteigentümer: In seltenen Fällen bleibt das Haus im gemeinsamen Eigentum und wird weiter gemeinsam genutzt. Das ist aber nur sinnvoll, wenn beide Partner wirklich kooperieren können.

5. Steuern und Kosten: Was Sie beachten müssen

  • Grunderwerbsteuer: Wenn ein Partner den anderen auskauft, fällt keine Grunderwerbsteuer an, da es sich um einen „Familienvorgang“ handelt.
  • Notarkosten: Für die Übertragung des Hauses auf einen Partner fallen Notarkosten an.
  • Grundbuchkosten: Auch die Eintragung im Grundbuch kostet Geld.

Ihr nächster Schritt

Die Aufteilung einer Immobilie bei einer Scheidung ist komplex und emotional belastend. Aber mit der richtigen anwaltlichen Begleitung können Sie eine faire Lösung finden, die Ihre Interessen schützt.

In der Kanzlei Brandt sind wir auf das Familienrecht spezialisiert und haben bereits vielen Mandanten in Mecklenburg-Vorpommern geholfen, eine gute Lösung für ihre Immobilie zu finden. Wir verstehen die Besonderheiten des Immobilienmarktes in unserer Region und setzen uns mit Erfahrung und Empathie für Ihre Interessen ein.

Vereinbaren Sie jetzt einen ersten Beratungstermin, um Ihre persönliche Situation zu besprechen. Rufen Sie uns an unter 038203 / 74 50 0 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir sind an Ihrer Seite.

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Über RAIN Brandt

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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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