Rechtsgebiete der Kanzlei Brandt – Spezialisierungen und Beratungsangebote

Beerdigungskosten – Wer hat sie zu tragen?


💡 1. Wer ist grundsätzlich verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen?

a) Bestattungspflichtige nach öffentlichem Recht

In den meisten Bundesländern ist der nächste Angehörige bestattungspflichtig, meist in folgender Reihenfolge:

  • Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister

Diese Pflicht gilt unabhängig vom Erbe oder vom Vermögen des Verstorbenen. Sie ist öffentlich-rechtlicher Natur – die Gemeinde kann also die Bestattung veranlassen und den Kostenerstattungsanspruch gegen den Bestattungspflichtigen geltend machen.

b) Erben nach dem BGB (§ 1968 BGB)

Rechtlich müssen die Erben die Kosten der Beerdigung aus dem Nachlass zahlen. Sie haften dafür auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn sie das Erbe nicht ausgeschlagen haben. Gibt es mehrere Erben, haften sie gemeinsam.


💡 2. Was ist mit vorhandenen Genossenschaftsanteilen?

  • Genossenschaftsanteile (z. B. an einer Wohnungsbaugenossenschaft) sind Vermögenswerte, die Teil des Nachlasses sind.
  • Diese können nach dem Tod ausgezahlt oder übertragen werden (je nach Satzung der Genossenschaft).
  • Sie vermindern nicht die Pflicht, Beerdigungskosten zu tragen, aber: Sie können zur Begleichung dieser Kosten genutzt werden.

Beispiel:
Die Tochter erbt 3.000 € Genossenschaftsanteile, ist gleichzeitig bestattungspflichtig. Die Beerdigung kostet 2.500 €. Die Tochter muss zunächst zahlen, kann dann aber über den Nachlass (inkl. Genossenschaftsanteile) einen Ausgleich erhalten – vorausgesetzt, sie hat das Erbe nicht ausgeschlagen.


🛑 Wichtig bei überschuldetem Nachlass

Wenn die Beerdigungskosten höher sind als das verwertbare Vermögen (z. B. auch die Genossenschaftsanteile):

  • Der Erbe kann das Erbe ausschlagen – dann entfällt seine Zahlungspflicht nach § 1968 BGB.
  • Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht bleibt aber ggf. bestehen – z. B. für Kinder oder Ehepartner, unabhängig vom Erbe.
  • Sozialamt kann einspringen, wenn die bestattungspflichtige Person mittellos ist (§ 74 SGB XII).


Fazit

  • Die Genossenschaftsanteile zählen als Vermögen des Verstorbenen.
  • Die Beerdigungskosten müssen in der Regel die Erben tragen – oder im Zweifel der nächste Angehörige laut Bestattungsgesetz.
  • Die Anteile können zur Deckung der Kosten genutzt werden, befreien aber nicht automatisch von der Zahlungspflicht.

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Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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