Gentest auch nach Tod möglich

Gentest auch nach Tod möglich- Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied am 15. August 2017 (Az.: 4 UF 106/17), dass leibliche Kinder eines Verstorbenen verpflichtet werden können, für einen Gentest zur Klärung der Vaterschaft Proben abzugeben.

Hintergrund des Falls

Eine 42-jährige Frau wollte ihre Abstammung klären, da feststand, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater war. Dieser berichtete von einem Seitensprung der Mutter mit einem inzwischen verstorbenen Mann. Da von diesem Mann kein genetisches Material mehr verfügbar war, rückten dessen zwei leibliche Söhne in den Fokus. Das Familiengericht verpflichtete die Söhne zunächst zur Abgabe von Genmaterial. Diese legten jedoch Beschwerde ein. Dies mit der Begründung, die Frau habe sich jahrelang nicht um ihre Abstammung gekümmert, und die Vermutung, ihr Vater sei auch der Vater der Klägerin, sei unbegründet.

Entscheidung des Oberlandesgerichts – Gentest auch nach Tod möglich

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Interesse der Klägerin an der Klärung ihrer Abstammung höher zu bewerten sei als das der Söhne, nicht in Anspruch genommen zu werden. Es sprach einiges dafür, dass der Vater der beiden Söhne auch der Vater der Klägerin sein könnte. Der erforderliche Gentest stelle nur einen geringen Eingriff dar und würde die Söhne zeitlich nicht erheblich belasten. Daher müssten sie den Test dulden.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Auch nach dem Tod eines potenziellen leiblichen Vaters kann dessen Verwandtschaft zur Klärung herangezogen werden. Die Gerichte wägen dabei die Interessen der Beteiligten sorgfältig ab. Sie brücksichtigen sowohl das Persönlichkeitsrecht der suchenden Person als auch die Rechte der potenziellen Verwandten.

Insgesamt zeigt der Fall, dass die Klärung der eigenen Herkunft ein hohes Gut darstellt, das unter bestimmten Umständen auch Eingriffe in die Rechte Dritter rechtfertigen kann.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied mit Hinweisbeschluss vom 15.08.2017 zum Az: 4 UF 106/17 darüber, ob die leiblichen Kinder eines Verstorbenen zwecks Klärung der Vaterschaft zu einem Gentest herangezogen werden können.

Im betreffenden Fall wollte eine 42-jährige ihre Abstammung klären. Es stand bereits fest, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater sein konnte. Der Ehemann ihrer Mutter konnte jedoch von einem Seitensprung der Mutter berichten. Der betreffende Mann war jedoch bereits verstorben. Ein Gentest mit seinem Erbmaterial war daher nicht mehr möglich. Jedoch hatte dieser betreffende Mann 2 leibliche Söhne. Erstinstanzlich hat das Gericht die Söhne verpflichtet, Genmaterial abzugeben. Diese wehrten sich gegen die Entscheidung des Familiengerichtes mit der Begründung, die betreffende Frau habe sich jahrelang nicht um ihre Abstammung gekümmert und die Vermutung sein ins Blaue hinein, dass ihr Vater auch der Vater der Klägerin sei.

Das OLG entschied nun, dass die Klärung der Abstammung von vorrangigem Interesse sei, einiges dafür spreche das der Vater der beiden Söhne auch der Vater der Klägerin sein. Damit sei das Interesse der Klägerin an der Klärung ihrer Abstammung übergeordnet zum Interesse der Söhne, nicht behelligt zu werden. Der Gentest sei nur ein geringer Eingriff und würde die Söhne zeitlich nicht erheblich in Anspruch nehmen. Die Söhne hätten daher den Eingriff zum Gentest zu dulden.

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