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Gentest auch nach Tod möglich

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 15.08.2017 zum Az: 4 UF 106/17 darüber zu entscheiden gehabt, ob die leiblichen Kinder eines Verstorbenen zwecks Klärung der Vaterschaft zu einem Gentest herangezogen werden können.

Im betreffenden Fall wollte eine 42-jährige ihre Abstammung klären. Es stand bereits fest, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater sein konnte. Der Ehemann ihrer Mutter konnte jedoch von einem Seitensprung der Mutter berichten. Der betreffende Mann war jedoch bereits verstorben. Ein Gentest mit seinem Erbmaterial war daher nicht mehr möglich. Jedoch hatte dieser betreffende Mann 2 leibliche Söhne. Erstinstanzlich wurden die Söhne verpflichtet Genmaterial abzugeben. Diese wehrten sich gegen die Entscheidung des Familiengerichtes mit der Begründung, die betreffende Frau habe sich jahrelang nicht um ihre Abstammung gekümmert und die Vermutung sein ins Blaue hinein, dass ihr Vater auch der Vater der Klägerin sei.

Das OLG entschied nun, dass die Klärung der Abstammung von vorrangigem Interesse sei, einiges dafür spreche das der Vater der beiden Söhne auch der Vater der Klägerin sein. Damit sei das Interesse der Klägerin an der Klärung ihrer Abstammung übergeordnet zum Interesse der Söhne, nicht behelligt zu werden. Der Gentest sei nur ein geringer Eingriff und würde die Söhne zeitlich nicht erheblich in Anspruch nehmen, daher hätten sie den Eingriff zum Gentest zu dulden.