Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Ausbildungsvergütung beim minderjährigen Kind: Wie wird das Azubi-Gehalt auf den Unterhalt angerechnet?

Beginnt ein minderjähriges Kind eine Berufsausbildung, stellt sich für getrenntlebende Eltern häufig dieselbe Frage: Muss der barunterhaltspflichtige Elternteil weiterhin Kindesunterhalt zahlen, obwohl das Kind nun eine Ausbildungsvergütung erhält?

Die kurze Antwort lautet: Ja, grundsätzlich schon. Das Einkommen aus der Ausbildung wird allerdings bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Es reduziert den vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu zahlenden Kindesunterhalt aber regelmäßig nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig.

Dieser Beitrag erläutert die Berechnung anhand der in der familienrechtlichen Praxis üblichen Grundsätze.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Netto-Ausbildungsvergütung eines minderjährigen Kindes ist grundsätzlich auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen.
  • Vor der Anrechnung wird regelmäßig ein pauschaler ausbildungsbedingter Mehrbedarf von 100 € monatlich berücksichtigt.
  • Der danach verbleibende Betrag wird beim minderjährigen Kind grundsätzlich nur zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet.
  • Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern daneben in der Regel ebenfalls zur Hälfte berücksichtigt.
  • Mit Eintritt der Volljährigkeit ändern sich die Regeln deutlich: Dann wird die Ausbildungsvergütung im Regelfall vollständig auf den Bedarf angerechnet.

Warum wird die Ausbildungsvergütung nur zur Hälfte angerechnet?

Solange das Kind minderjährig ist und bei einem Elternteil lebt, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht auf unterschiedliche Weise:

  • Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet Unterhalt durch Betreuung, Versorgung, Unterkunft und Verpflegung (Naturalunterhalt).
  • Der andere Elternteil leistet regelmäßig Geldunterhalt (Barunterhalt).

Das Einkommen des Kindes aus der Ausbildung entlastet deshalb beide Elternteile. Es darf nicht allein dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugutekommen. Daher wird der anrechenbare Teil der Ausbildungsvergütung im Regelfall hälftig auf den zu leistenden Barunterhalt angerechnet.

Schritt 1: Netto-Ausbildungsvergütung feststellen

Ausgangspunkt ist nicht die Bruttovergütung aus dem Ausbildungsvertrag, sondern der Betrag, der dem Kind nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen tatsächlich monatlich zufließt: die Netto-Ausbildungsvergütung.

Schritt 2: Ausbildungsbedingten Mehrbedarf abziehen

Von der Nettovergütung wird in der Regel eine Pauschale für ausbildungsbedingte Aufwendungen abgezogen. Üblich sind 100 € monatlich. Die Pauschale soll typische Kosten berücksichtigen, die gerade wegen der Ausbildung entstehen, etwa Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Arbeitskleidung oder Fachliteratur.

Entstehen nachweisbar höhere notwendige Ausbildungskosten, kann im Einzelfall ein höherer Betrag abzugsfähig sein. Umgekehrt ist der Pauschalbetrag kein starres Gesetz, sondern folgt den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien und den Umständen des Einzelfalls.

Schritt 3: Den verbleibenden Betrag zur Hälfte auf den Barunterhalt anrechnen

Nach dem Abzug der Ausbildungspauschale wird der verbleibende Betrag halbiert. Diese Hälfte mindert den Kindesunterhalt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlen muss.

Beispiel: 500 € Netto-Ausbildungsvergütung

RechenschrittBetrag
Netto-Ausbildungsvergütung500 €
abzüglich Ausbildungspauschale– 100 €
verbleibendes anrechenbares Einkommen400 €
davon hälftig auf den Barunterhalt anzurechnen200 €

Bei einer Netto-Ausbildungsvergütung von 500 € verringert sich der Zahlbetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteils daher regelmäßig um 200 € monatlich.

Vollständiges Rechenbeispiel zum Kindesunterhalt

Ein 17-jähriges Kind lebt bei seiner Mutter und beginnt eine Ausbildung. Der Vater ist zum Barunterhalt verpflichtet. Nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich – nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes – zunächst ein Zahlbetrag von 523,50 €.

Das Kind erzielt monatlich 500 € netto Ausbildungsvergütung.

RechenschrittBetrag
Zahlbetrag nach Düsseldorfer Tabelle und Kindergeldanrechnung523,50 €
Netto-Ausbildungsvergütung500,00 €
abzüglich Ausbildungspauschale– 100,00 €
verbleibender Betrag400,00 €
hälftige Anrechnung auf den Barunterhalt– 200,00 €
zu zahlender Kindesunterhalt323,50 €

Der Vater müsste in diesem Beispiel weiterhin 323,50 € Kindesunterhalt monatlich zahlen. Die Ausbildung des Kindes beendet die Unterhaltspflicht also nicht automatisch.

Kindergeld und Ausbildungsvergütung: Beides wird berücksichtigt

Die Ausbildungsvergütung ersetzt nicht die Kindergeldanrechnung. Beides wird in der Unterhaltsberechnung gesondert berücksichtigt:

  1. Der Bedarf des Kindes wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
  2. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte angerechnet.
  3. Zusätzlich mindert die hälftige anrechenbare Ausbildungsvergütung den Zahlbetrag.

Die Düsseldorfer Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten als Grundlage zur Ermittlung des Kindesunterhalts verwendet. Seit 2026 beträgt der Mindestunterhalt in der dritten Altersstufe, also für Kinder von 12 bis 17 Jahren, 653 € monatlich in der ersten Einkommensgruppe.

Gilt das auch bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr?

Ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) ist nicht ohne Weiteres mit einer klassischen Berufsausbildung gleichzusetzen. Ob während eines FSJ überhaupt ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, hängt insbesondere davon ab, ob das FSJ der Berufsorientierung dient, für eine spätere Ausbildung oder ein Studium erforderlich ist oder sich sinnvoll in einen erkennbaren Ausbildungsweg einfügt.

Wird das Einkommen aus einem FSJ beim minderjährigen Kind unterhaltsrechtlich berücksichtigt, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung, die Höhe des Taschengeldes, mögliche Sachleistungen sowie ausbildungs- oder einsatzbedingte Aufwendungen an. Eine schematische Übertragung der Regeln zur Ausbildungsvergütung sollte deshalb nicht ohne Prüfung des Einzelfalls erfolgen.

Was ändert sich mit dem 18. Geburtstag?

Mit der Volljährigkeit gelten andere Grundsätze:

  • Beide Eltern sind grundsätzlich anteilig barunterhaltspflichtig.
  • Das Kindergeld wird vollständig auf den Bedarf angerechnet.
  • Das eigene Einkommen des Kindes, insbesondere die Ausbildungsvergütung, wird grundsätzlich vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
  • Ein volljähriges Kind in Berufsausbildung ist nicht allein wegen seines Alters privilegiert; die gesetzliche Privilegierung setzt grundsätzlich eine allgemeine Schulausbildung voraus.

Deshalb sollte spätestens zum 18. Geburtstag die Unterhaltsberechnung vollständig neu vorgenommen werden. Eine bisher bestehende Unterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltstitel darf nicht eigenmächtig gekürzt werden.

Unterhaltstitel nicht einfach eigenmächtig reduzieren

Besteht ein Jugendamts-, Notar- oder Gerichtstitel über Kindesunterhalt, darf der Unterhaltspflichtige die Zahlungen nicht allein wegen der begonnenen Ausbildung oder der Ausbildungsvergütung eigenmächtig herabsetzen. Der Titel bleibt wirksam, bis er einvernehmlich geändert oder rechtlich angepasst wird.

Eine Anpassung kann etwa durch eine neue Vereinbarung, eine Abänderung des Titels oder – je nach Ausgangslage – durch ein gerichtliches Verfahren erfolgen. Wer trotz bestehenden Titels ohne rechtliche Klärung weniger zahlt, riskiert Vollstreckungsmaßnahmen und Zahlungsrückstände.

Fazit: Ausbildungsvergütung senkt den Unterhalt – aber meist nicht um den vollen Betrag

Verdient ein minderjähriges Kind in der Ausbildung eigenes Geld, bleibt der Anspruch auf Kindesunterhalt grundsätzlich bestehen. Von der Netto-Ausbildungsvergütung werden regelmäßig 100 € für ausbildungsbedingte Aufwendungen abgezogen. Der verbleibende Betrag wird anschließend in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet.

Bei 500 € Netto-Ausbildungsvergütung ergibt sich damit regelmäßig eine monatliche Reduzierung des Barunterhalts um 200 €. Die konkrete Berechnung kann jedoch abweichen, etwa bei hohen Fahrtkosten, mehreren Unterhaltsberechtigten, einem Mangelfall, einem bestehenden Unterhaltstitel oder einem Wechsel zur Volljährigkeit.

Ihre Kanzlei Brandt berät zum Kindesunterhalt

Sie möchten prüfen lassen, ob eine Ausbildungsvergütung korrekt auf den Kindesunterhalt angerechnet wurde? Oder soll ein bestehender Unterhaltstitel wegen Beginn einer Ausbildung angepasst werden?

Die Kanzlei Brandt berät Sie zu Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle, Unterhaltsberechnung und der rechtssicheren Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen.

Weiterführende Beiträge:

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwältin Caroline Brandt im 10/2026 erstellt und hat den Stand 10/2026.

Weitere Themen

Über RAIN Brandt

Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

Kontakt