Voraussetzungen für die Aufhebung
Aufhebung der Lebenspartnerschaft – Gemäß § 15 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Einvernehmliche Aufhebung nach einem Jahr Trennung: Die Lebenspartner leben seit mindestens einem Jahr getrennt und beantragen gemeinsam die Aufhebung oder der Antragsgegner stimmt dem Antrag zu.
- Einseitiger Antrag nach einem Jahr Trennung: Die Lebenspartner leben seit mindestens einem Jahr getrennt, und es ist nicht zu erwarten, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann.
- Einseitiger Antrag nach drei Jahren Trennung: Die Lebenspartner leben seit mindestens drei Jahren getrennt; in diesem Fall ist die Zustimmung des anderen Partners nicht erforderlich.
- Härtefallregelung: Unabhängig von der Trennungsdauer kann die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn die Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt, z. B. bei häuslicher Gewalt oder schwerwiegenden Verfehlungen des Partners.
Das Verfahren zur Aufhebung
Der Antrag auf Aufhebung ist beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Zuständig ist in der Regel das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Partner oder, falls beide umgezogen sind, das Gericht am Wohnsitz des Antragstellers.
Nach Einreichung des Antrags und Zahlung der Gerichtsgebühren wird der Antrag dem anderen Partner zugestellt. Mit dieser Zustellung wird das Verfahren rechtshängig, was Auswirkungen auf das gegenseitige Erbrecht und den Stichtag für den Versorgungsausgleich hat.
Das Gericht fordert beide Partner auf, Fragebögen zum Versorgungsausgleich auszufüllen. Anschließend beraumt das Familiengericht einen mündlicher Verhandlungstermin an, zu dem beide Partner persönlich erscheinen müssen. Nach Prüfung aller relevanten Aspekte erlässt das Gericht den Aufhebungsbeschluss.
Rechtliche Folgen der Aufhebung
- Versorgungsausgleich: In der Regel wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, bei dem die während der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften gerecht aufgeteilt werden. Ein Verzicht ist nur durch notariell beurkundete Vereinbarung möglich.
- Zugewinnausgleich: Sofern die Parteien keine Gütertrennung vereinbart haben, erfolgt ein Zugewinnausgleich, bei dem das während der Partnerschaft erworbene Vermögen ausgeglichen wird.
- Unterhalt: Nach der Aufhebung kann ein Partner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Partner haben.
- Wohnungs- und Haushaltssachen: Das Gericht kann auf Antrag Regelungen zur Nutzung der gemeinsamen Wohnung und zur Aufteilung des Hausrats treffen.
- Sorge- und Umgangsrecht: Sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird das Gericht Regelungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht treffen, die dem Wohl der Kinder entsprechen.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten für die Aufhebung setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen, deren Höhe sich nach dem Verfahrenswert richtet. Bei Bedürftigkeit kann ein Trennungswilliger Verfahrenskostenhilfe beantragen. In der Regel trägt jeder Partner seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten.
Fazit: Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist ein rechtlich komplexer Prozess, der eine sorgfältige Vorbereitung und fundierte rechtliche Beratung erfordert. Die Rechtsanwaltskanzlei Brandt steht Ihnen mit ihrer Expertise im Familienrecht zur Seite, um Sie durch das Verfahren zu begleiten und Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.
