Im Jahr 2020 wurden bedeutende Änderungen der Insolvenzordnung (InsO) beschlossen, die sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer erhebliche Auswirkungen haben. Ziel dieser Reformen war es, überschuldeten Personen einen schnelleren wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen.
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Eine der zentralen Neuerungen betrifft die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von zuvor sechs auf nunmehr drei Jahre. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Somit können Betroffene schneller von ihren verbleibenden Schulden befreit werden und erhalten die Chance auf einen zügigeren Neuanfang.
Unterschiede zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren:
- Regelinsolvenzverfahren: Dieses Verfahren ist für Selbstständige und ehemals Selbstständige vorgesehen, die mehr als 19 Gläubiger haben oder bei denen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
- Verbraucherinsolvenzverfahren: Es richtet sich an natürliche Personen, die nie selbstständig waren oder als Selbstständige weniger als 20 Gläubiger hatten und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen aufweisen.
Wesentliche Änderungen im Überblick
- Verkürzte Verfahrensdauer: Die Laufzeit für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren beträgt nur noch drei Jahre. bmj.de
- Sperrfrist für erneute Verfahren: Die Sperrfrist für die Beantragung einer erneuten Restschuldbefreiung wurde auf elf Jahre festgelegt.
- Versagung der Restschuldbefreiung: Neu eingeführt wurde ein Versagungstatbestand, der greift, wenn der Schuldner während des Verfahrens unangemessene neue Verbindlichkeiten eingeht.
- Speicherfristen bei Auskunfteien: Die Speicherfristen für Einträge bei Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa bleiben unverändert bei drei Jahren.
Ausblick
Diese Änderungen sind zunächst vorläufig. Der Gesetzgeber plant, im Jahr 2024 zu evaluieren, ob die Reformen die gewünschten Effekte erzielt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte ab 2025 wieder die frühere Rechtslage gelten.
Die Laufzeit von drei Jahren soll zunächst nur befristet bis zum 30. Juni 2025 gelten.
Ergeht keine erneute Entscheidung des Gesetzgebers, fällt die Verkürzung dann weg. Die Bundesregierung wird auf Grundlage eines bis zum 30. Juni 2024 zu erstattenden Berichts eine Entscheidung darüber treffen, ob die Entfristung über den 30. Juni 2025 hinaus fortbestehen soll. D. h., ob die Reduzierung der Laufzeit der Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre auch nach dem 30. Juni 2025 gelten soll.
Unverändert besteht sowohl für die Regelinsolvenz als auch für die Verbraucherinsolvenz die Möglichkeit eines sogenannten Planverfahrens. Während mit der geplanten Änderung des Insolvenzrechtes zum 1.10.2020 die Möglichkeiten, das Insolvenzverfahren um einen oder um drei Jahre zu reduzieren, ersatzlos wegfallen, verbleibt es dabei, dass ein Insolvenzplanverfahren immer noch möglich ist. Mit diesem ist innerhalb eines Jahres ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit gegeben, durch Zuwendungen Dritter das Insolvenzverfahren zu beenden. Auf diese Zuwendungen/Zahlungen von Dritten darf der Schuldner allerdings keinen Anspruch haben. Wenn Sie Fragen hierzu haben, besuchen Sie bitte unsere Internetseite www.insolvenzplan-einfach.de. Hier fassen wir Ihnen Informationen zum Insolvenzplanverfahren zusammen.
Bitte beachten Sie, dass diese Seite sich ausschließlich mit Themen des Insolvenzplanverfahrens und alles rund um das Insolvenzplanverfahren beschäftigt. Weitere Informationen zum Thema Gläubigervergleich, Insolvenzantragsstellung, etc. finden Sie auch unter Aktuelles.