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Achtung bei Eigentumsvorbehalt: Was passiert, wenn Schuldner unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware weiterveräußern?


Einleitung: Eigentumsvorbehalt – oft ignoriert, aber rechtlich hochbrisant

Achtung bei Eigentumsvorbehalt – Wer in finanzieller Schieflage steckt, neigt manchmal dazu, Werte zu versilbern – auch dann, wenn diese eigentlich (noch) nicht ihm gehören. Besonders heikel wird es, wenn es sich um unter Eigentumsvorbehalt erworbene Gegenstände handelt. Ein Verkauf solcher Sachen durch den Schuldner ist nicht nur zivilrechtlich problematisch, sondern kann auch strafrechtliche und insolvenzrechtliche Konsequenzen haben – bis hin zur Versagung der Restschuldbefreiung.


Was bedeutet „Eigentumsvorbehalt“ überhaupt?

Wer etwas kauft – etwa ein Smartphone, Möbelstück oder ein Auto – und nicht den vollen Kaufpreis sofort bezahlt, akzeptiert oft stillschweigend einen sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt. Das bedeutet:

Der Käufer wird erst dann Eigentümer der Sache, wenn der gesamte Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

Bis dahin bleibt der Verkäufer rechtlich gesehen Eigentümer, der Käufer hat lediglich ein Besitzrecht.

Mehr zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie in unseren Fachbeiträgen:


Achtung bei Eigentumsvorbehalt – Der fatale Fehler: Weiterverkauf trotz Eigentumsvorbehalt

Wenn ein Schuldner unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände vor vollständiger Bezahlung an Dritte verkauft oder veräußert, begeht er einen folgenschweren Fehler. Denn:

  • Der Verkauf ist nicht rechtmäßig, da der Verkäufer nicht Eigentümer ist
  • Der ursprüngliche Verkäufer kann die herausgabe verlangen (§ 985 BGB)
  • Es liegt unter Umständen eine unterschlagungsähnliche Handlung vor
  • Es kann sich um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne von § 302 InsO handeln


Was bedeutet das für die Restschuldbefreiung?

Hier wird es für Schuldner richtig gefährlich: Wird ein Gläubiger – z. B. der ursprüngliche Verkäufer – darauf aufmerksam, dass der Schuldner unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterverkauft hat, kann er gegen die Restschuldbefreiung vorgehen:

📌 Rechtliche Folge: Forderung aus unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO)

Der Gläubiger kann geltend machen, dass es sich um eine deliktische Forderung handelt – also eine, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird.

📌 Weitere Folge: Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 InsO)

Ist der Schuldner im eröffneten Verfahren nicht redlich – etwa durch Verheimlichung, Pflichtverletzung oder unzulässige Verfügungen – kann das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung vollständig versagen.


Achtung bei Eigentumsvorbehalt – Strafrechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen

Ein schuldhafter Weiterverkauf kann auch strafrechtlich verfolgt werden. In Betracht kommen u. a.:

  • Unterschlagung (§ 246 StGB)
  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Veruntreuende Unterschlagung (§ 266 StGB), wenn ein Treueverhältnis vorliegt

Dies kann im schlimmsten Fall zu einem Strafverfahren mit Vorstrafe führen – eine erhebliche Belastung für den Neustart nach der Insolvenz.


Beispiel aus der Praxis: Unbedacht gehandelt, teuer bezahlt

Ein Schuldner befindet sich im eröffneten Insolvenzverfahren. Er hatte einen Fernseher über Ratenzahlung mit Eigentumsvorbehalt gekauft, diesen jedoch vor der letzten Rate auf eBay weiterverkauft. Der ursprüngliche Verkäufer entdeckt dies durch eine Recherche, beantragt beim Insolvenzgericht die Feststellung der deliktischen Forderung – mit Erfolg. Die Restschuldbefreiung wird nicht erteilt. Der Schuldner bleibt auf über 1.000 € Schulden dauerhaft sitzen – trotz drei Jahren Insolvenz.


Was sollten Schuldner tun, wenn sie unsicher sind?

📌 Niemals unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterverkaufen!
📌 Im Zweifel anwaltlichen Rat einholen, bevor ein Verkauf erfolgt
📌 Eigentumsverhältnisse dokumentieren und offenlegen
📌 Auf Forderungen wegen „unerlaubter Handlung“ besonders achten


Die Lösung: Rechtsberatung bei Kanzlei Brandt

Als erfahrene Kanzlei für Insolvenz- und Schuldenrecht kennen wir die Tücken des Eigentumsvorbehalts – und die Konsequenzen für Ihre finanzielle Zukunft. Wir unterstützen Sie bei:

  • 📋 der rechtlichen Bewertung bestehender Eigentumsvorbehalte
  • 🔍 der Vermeidung strafrechtlicher Risiken
  • 🛡️ dem Schutz Ihrer Restschuldbefreiung
  • 🤝 der Kommunikation mit Gläubigern


Handeln Sie jetzt, bevor es zu spät ist

Haben Sie Ware verkauft, die noch unter Eigentumsvorbehalt stand? Oder droht ein Gläubiger mit Anzeige oder Feststellungsantrag? Dann handeln Sie schnell – jeder Tag zählt!

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Fazit: Eigentumsvorbehalt ist kein Detail – sondern ein Risiko für Ihre Entschuldung

Der fahrlässige oder vorsätzliche Weiterverkauf von nicht abbezahlten Gegenständen kann Ihre gesamte Entschuldung gefährden. Was wie ein harmloser Verkauf wirkt, kann schwerwiegende rechtliche Folgen nach sich ziehen – zivilrechtlich, strafrechtlich und insolvenzrechtlich. Vermeiden Sie fatale Fehler und lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Wir stehen an Ihrer Seite.


Wie hoch schätzen Sie Ihre Schulden?

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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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