Der Anruf vom Gerichtsvollzieher, die Spannung steigt – darf er einfach Ihre Wohnung durchsuchen? Was ist erlaubt, was nicht? Und was sollten Sie tun, wenn er klingelt? Wir erklären rechtssicher, in welchen Situationen ein Gerichtsvollzieher Ihr Zuhause betreten darf und welche rechtlichen Grenzen dabei gelten.
✅ Grundsatz: Betreten nur mit Zustimmung oder richterlichem Beschluss
- Ohne Ihre Zustimmung betreten? Nur mit gerichtlichem Durchsuchungsbeschluss, meist begleitet von der Polizei (§ 802c ZPO).
- Mit Ihrer Zustimmung? Er kann eintreten, wenn Sie ihn einlassen – in diesem Fall gilt die Durchsuchung als rechtmäßig.
- Verweigern Sie den Zutritt, droht die Zwangsräumung – aber nur mit richterlicher Anordnung.
⚖️ Was ist durchsuchbar – und was bleibt tabu?
✔️ Erlaubt:
- Zimmer und Wände auf bewegliche Gegenstände durchsuchen, sofern kein Hausverbot besteht.
- Sicht- und Greifraum pfändbarer Wertgegenstände (z. B. Fernseher, Schmuck) – sofern Papiere ordnungsgemäß vorliegen.
❌ Unzulässig:
- Durchsuchung in Kisten oder verschlossenen Behältnissen, ohne richterliche Erlaubnis.
- Aufbrechen von Möbeln oder Schränken ohne ausdrücklichen Beschluss.
- Durchsuchung, die über den reinen Pfändungsumfang hinausgeht.
🕵️ Wann kommt es zu einer Durchsuchung?
- Es liegt ein vollstreckbarer Titel vor (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid).
- Ein Pfändungstermin wurde angesetzt – Sie verweigern Zutritt oder verweigern die Vermögensauskunft.
- Ein gerichtlicher Antrag wurde gestellt, um das Versicherte Ende und eine objektive Vermögensaufstellung zu erzwingen (§ 802c ZPO).
⚠️ Sonderfall Vermögensauskunft („EV“)
Verweigern Sie die EV oder erscheinen Sie nicht zum Termin, kann das Amtsgericht per Antrag einen Haftbefehl erlassen. Der Gerichtsvollzieher kann Sie sogar zivilrechtlich festnehmen, bis Sie Auskunft erteilen (§ 802g ZPO). Aber auch hier gilt:
Nur mit richterlicher Genehmigung darf die Wohnung durchsucht werden – und nur, wenn Sie Zutritt verweigern oder verschwunden sind.
🧭 Ihr Schutz durch Planungswissen
- Fordern Sie stets eine schriftliche Ankündigung des Termins sowie die Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses im Fall einer Durchsuchung.
- Lassen Sie sich vor Ort nicht unter Druck setzen – Sie haben das Recht auf Zutritt, aber auch auf Rechtssicherheit in Form eines schriftlichen Nachweises.
💡 Was tun – wenn es doch klopft?
- Geben Sie nach Möglichkeit freiwillig Zugang, aber nur nach Prüfung der Legitimation.
- Besteht ein Haftbefehl wegen EV, vereinbaren Sie umgehend einen neuen Termin mit dem Gerichtsvollzieher, ggf. mit ärztlichem Attest oder Rechtsvertretung.
- Lassen Sie sich beraten – eine fachkundige Schuldnerberatung kann Ihnen helfen, die Kontrolle zu behalten.
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Je länger Sie abwarten, desto größer die rechtliche Unsicherheit – und desto eher droht der gerichtliche Zugriff oder gar Haft. Mit unserer Beratung regeln Sie:
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