Einleitung:
Wer keinen Unterhalt zahlt, macht sich nicht nur beim anderen Elternteil unbeliebt – sondern unter Umständen auch strafbar. § 170 StGB stellt die „Verletzung der Unterhaltspflicht“ unter Strafe. Doch wann genau liegt eine Straftat vor – und welche Folgen hat das für Schuldner, insbesondere im Insolvenzverfahren?
⚖️ § 170 StGB – Die strafrechtliche Grenze
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn:
- eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z. B. gegenüber Kindern)
- der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist
- der Pflichtige sich vorsätzlich seiner Verpflichtung entzieht
- dadurch der Lebensbedarf des Kindes gefährdet ist
Beispiel: Wer trotz geregeltem Einkommen keinen Cent Unterhalt zahlt, macht sich strafbar.
❗ Wann ist es keine Straftat?
Wenn keine Leistungsfähigkeit besteht (z. B. wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder eigener Insolvenz), liegt keine Strafbarkeit vor. Hier entscheidet das Gericht im Einzelfall.
🔒 Kein Entkommen in der Insolvenz
Wird die Verletzung der Unterhaltspflicht nachweislich vorsätzlich begangen, gelten die Forderungen des Jugendamts bzw. des anderen Elternteils als nicht restschuldbefreiungsfähig, da sie auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen.
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🧭 Fazit: Schulden aus Unterhaltspflichtverletzungen sind besonders gefährlich
Wer Unterhalt nicht zahlt, riskiert nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern verliert auch den Schutz der Restschuldbefreiung. Das bedeutet: Diese Schulden bleiben – selbst nach der Insolvenz.
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