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✅ Vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle – Was bedeutet das für Gläubiger und Schuldner?

Eintrag in der Insolvenztabelle: Kein Urteil – und doch vollstreckbar

Vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle- Wenn ein Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung anmeldet und diese vom Insolvenzverwalter oder Schuldner nicht bestritten wird, kommt es zu einem entscheidenden Schritt: Der Eintrag in die Insolvenztabelle gilt dann als festgestellte Forderung – und kann später sogar vollstreckt werden.

Viele Betroffene fragen sich:
▶️ Was ist ein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle?
▶️ Wie wird dieser beantragt?
▶️ Welche Rechte haben Gläubiger und welche Schutzmechanismen bestehen für Schuldner?

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die wichtigsten Fakten verständlich und praxisnah.


📘 Was ist die Insolvenztabelle?

Die Insolvenztabelle ist ein zentrales Dokument im Insolvenzverfahren. Sie enthält:

  • Alle angemeldeten Forderungen der Gläubiger
  • Angaben zur Höhe, Art der Forderung und ggf. Sicherheiten
  • Den Prüfvermerk (anerkannt, teilweise anerkannt oder bestritten)
  • Informationen über den Rang der Forderung (z. B. nachrangige Forderungen)

Der Schuldner oder Insolvenzverwalter kann den Forderungen widersprechen. Bleibt ein solcher Widerspruch aus, wird die Forderung als rechtskräftig festgestellt behandelt.


⚖️ Was bedeutet Vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle?

Der sogenannte vollstreckbare Auszug ersetzt ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid – und berechtigt Gläubiger dazu, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten.

Rechtsgrundlage: § 201 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)

Das bedeutet konkret:

✅ Die Forderung wird wie ein Titel behandelt
✅ Gläubiger können Pfändung, Zwangsvollstreckung oder Zwangsversteigerung betreiben
✅ Der Schuldner kann sich dagegen nur durch qualifizierten Rechtsbehelf wehren


🛑 Wann ist ein Vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle NICHT zulässig?

Ein vollstreckbarer Auszug ist nicht möglich, wenn:

  • Die Forderung in der Tabelle als bestritten vermerkt ist
  • Die Restschuldbefreiung bereits erteilt wurde und die Forderung nicht unter § 302 InsO fällt (also keine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung etc.)
  • Die Forderung nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde


📄 Wie erhält man einen vollstreckbaren Tabellenauszug?

Der Auszug wird auf Antrag beim Insolvenzgericht erstellt. Voraussetzungen:

  1. Die Forderung wurde zur Tabelle angemeldet
  2. Sie wurde nicht bestritten
  3. Das Insolvenzverfahren ist beendet oder aufgehoben
  4. Der Gläubiger stellt einen formellen Antrag auf Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs beim zuständigen Insolvenzgericht

📌 Tipp für Gläubiger: Fügen Sie Ihrem Antrag unbedingt einen Nachweis über die Nichtbestreitung bei (Kopie der Tabelle mit Vermerk).


🧯 Was bedeutet das für Schuldner?

Viele Schuldner glauben, nach der Insolvenz sei „alles vorbei“. Doch:

Wird keine Restschuldbefreiung erteilt oder greift § 302 InsO, kann eine titulierte Forderung weiter verfolgt werden – teils sogar jahrelang!

Schuldnerschutz prüfen lassen:

  • War die Forderung korrekt angemeldet?
  • Wurde ihr widersprochen?
  • Wurde ein vollstreckbarer Auszug rechtmäßig erteilt?
  • Liegt Restschuldbefreiung vor, und gilt diese auch für die Forderung?

❗️Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob der Tabellenauszug überhaupt vollstreckbar ist – wir unterstützen Sie dabei.


🔍 Fallbeispiel: Vollstreckbarer Auszug trotz Insolvenz?

Ein Mandant unserer Kanzlei erhielt zwei Jahre nach seiner Insolvenz eine Pfändungsankündigung. Hintergrund: Ein Gläubiger hatte einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle beantragt – obwohl Restschuldbefreiung erteilt war.

✅ Ergebnis: Durch unsere Intervention wurde die Zwangsvollstreckung gestoppt – die Forderung fiel unter die Restschuldbefreiung und war nicht mehr durchsetzbar.


✅ Unser Angebot: Prüfung & Verteidigung bei vollstreckbarem Tabellenauszug

Die Kanzlei Brandt bietet sowohl Gläubigern als auch Schuldnern umfassende Unterstützung:

🔹 Für Gläubiger:

  • Prüfung und Antragstellung für vollstreckbaren Tabellenauszug
  • Begleitung bei der Zwangsvollstreckung

🔹 Für Schuldner:

  • Prüfung der Rechtsmäßigkeit eines Tabellenauszugs
  • Verteidigung gegen unzulässige Vollstreckungen
  • Beratung zur Durchsetzung der Restschuldbefreiung

📞 Rufen Sie uns an unter: 03 82 03 / 74 50 20
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📌 Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt ein Eintrag in der Tabelle automatisch als Titel?

Nein. Erst mit dem vollstreckbaren Auszug wird der Eintrag titelersetzend und vollstreckbar.

Kann man sich gegen einen vollstreckbaren Auszug wehren?

Ja, z. B. durch Vollstreckungsschutzklage (§ 767 ZPO) oder durch Nachweis der Restschuldbefreiung.

Ist eine Forderung nach der Restschuldbefreiung noch vollstreckbar?

Nur, wenn sie von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (z. B. aus unerlaubter Handlung, § 302 InsO).


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📣 Fazit: Tabellenauszug kann echte Gefahr sein – lassen Sie sich beraten!

Der vollstreckbare Auszug aus der Insolvenztabelle ist kein bloßes Verwaltungsdokument – er ersetzt ein Urteil und kann gravierende Folgen haben. Gläubiger profitieren davon, aber Schuldner sollten ihre Rechte kennen und sich frühzeitig rechtlich absichern.

💬 Unsere Empfehlung: Lassen Sie jeden Fall anwaltlich prüfen, bevor Sie zahlen oder vollstrecken lassen.

📞 Jetzt kostenlose Ersteinschätzung unter 03 82 03 / 74 50 20
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Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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