Wer eine Forderung gegen einen anderen hat, darf unter den Voraussetzungen des § 387 BGB grundsätzlich aufrechnen. Vereinfacht gesagt: Zwei Personen schulden sich gegenseitig Geld – die Forderungen können dann miteinander verrechnet werden. Für den Schuldner kann dies jedoch existenzielle Folgen haben, wenn etwa der Arbeitgeber den gesamten Lohn wegen einer Gegenforderung einbehält.
Genau hier setzt § 394 BGB an. Die Vorschrift bestimmt:
„Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt.“
Der gesetzliche Pfändungsschutz darf also nicht dadurch umgangen werden, dass ein Gläubiger statt einer Pfändung einfach die Aufrechnung erklärt.
Das Wichtigste zu § 394 BGB auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Was schützt § 394 BGB? | Forderungen, die ganz oder teilweise unpfändbar sind. |
| Was ist verboten? | Die Aufrechnung, soweit sie den unpfändbaren Teil der Forderung erfasst. |
| Typischer Fall | Ein Arbeitgeber will Schadensersatz, Vorschüsse oder Darlehen mit dem Lohn verrechnen. |
| Darf der gesamte Lohn einbehalten werden? | Regelmäßig nein. Der unpfändbare Lohnanteil muss ausgezahlt werden. |
| Gilt das auch bei Sozialleistungen? | Für Sozialleistungsträger gelten insbesondere die speziellen Aufrechnungsregeln des § 51 SGB I. |
| Ist eine Zustimmung des Arbeitnehmers wirksam? | Pauschale oder vorweggenommene Verrechnungsabreden ändern grundsätzlich nichts am zwingenden Pfändungsschutz. |
Was bedeutet „Aufrechnung“?
Die Aufrechnung ist eine Erklärung, mit der jemand mitteilt: „Ich schulde zwar Geld, aber du schuldest mir ebenfalls Geld. Deshalb zahle ich nicht aus, sondern verrechne beide Forderungen.“
Ein Beispiel:
- Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer 1.800 Euro Nettoarbeitsentgelt.
- Der Arbeitgeber behauptet einen Schadensersatzanspruch von 500 Euro.
- Er erklärt die Aufrechnung und will nur 1.300 Euro auszahlen.
Ob dies zulässig ist, richtet sich nicht allein danach, ob ein Gegenanspruch besteht. Entscheidend ist auch, welcher Teil des Lohns nach den Pfändungsschutzvorschriften überhaupt pfändbar wäre. Soweit der Lohn unpfändbar ist, scheitert die Aufrechnung an § 394 BGB.
§ 394 BGB schützt insbesondere Arbeitnehmer
Der praktisch wichtigste Anwendungsfall ist die Aufrechnung des Arbeitgebers gegen den Lohnanspruch. Arbeitgeber möchten beispielsweise mit folgenden behaupteten oder tatsächlichen Ansprüchen aufrechnen:
- Schadensersatz wegen einer Beschädigung von Arbeitsmitteln,
- Rückzahlung eines Vorschusses,
- Rückforderung einer Überzahlung,
- Darlehensraten,
- Ersatz einer Vertragsstrafe,
- Kassenfehlbeträge,
- Ansprüche aus einer privaten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Auch wenn der Arbeitgeber eine fällige Gegenforderung hat, darf er nicht ohne Weiteres den Lohn einbehalten. Er muss die Pfändungsfreigrenzen beachten. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Aufrechnung den Pfändungsschutz einhält, liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber.
Wie viel Lohn ist vor einer Aufrechnung geschützt?
Für Arbeitseinkommen ergeben sich die Pfändungsgrenzen insbesondere aus den §§ 850 ff. ZPO. Maßgeblich sind unter anderem das Nettoeinkommen und gesetzliche Unterhaltspflichten, etwa gegenüber Kindern oder Ehegatten.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche unpfändbare Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO 1.587,40 Euro. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 597,42 Euro, für jede weitere berücksichtigungsfähige Person um 332,83 Euro. Diese Beträge werden regelmäßig angepasst.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat keine Unterhaltspflichten und erhält monatlich 1.500 Euro netto. Der Arbeitgeber behauptet eine Gegenforderung von 300 Euro. Da das Einkommen unter dem aktuellen Grundfreibetrag liegt, darf der Arbeitgeber den Lohn grundsätzlich nicht durch Aufrechnung kürzen. Der Arbeitnehmer kann die vollständige Auszahlung verlangen.
Wichtig: Der Arbeitgeber darf nicht eigenmächtig über streitige Ansprüche entscheiden
In der Praxis ist besonders problematisch, dass Arbeitgeber häufig behauptete Schadensersatzansprüche sofort vom Lohn abziehen. Das ist riskant. Zunächst muss überhaupt feststehen, dass die Gegenforderung besteht und fällig ist. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Grenzen des § 394 BGB beachten.
Besteht die Forderung nicht, ist sie nicht fällig oder wird der geschützte Lohnanteil angegriffen, bleibt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Ein unberechtigter Lohnabzug kann deshalb gerichtlich geltend gemacht werden. Ausschlussfristen aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag müssen dabei unbedingt geprüft und eingehalten werden.
Gilt § 394 BGB auch bei Sozialleistungen?
Bei Sozialleistungen ist die Rechtslage besonders. § 51 SGB I enthält spezielle Vorschriften zur Aufrechnung durch den zuständigen Sozialleistungsträger. Danach kann eine Aufrechnung grundsätzlich nur erfolgen, soweit die Geldleistung pfändbar ist.
Für Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und für Beitragsansprüche kann der Leistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Hälfte laufender Geldleistungen aufrechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig würde.
Wer also einen Aufrechnungsbescheid einer Krankenkasse, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder eines Jobcenters erhält, sollte nicht nur § 394 BGB prüfen. Entscheidend sind regelmäßig auch die speziellen sozialrechtlichen Regeln, insbesondere § 51 SGB I sowie die jeweils einschlägigen Leistungsgesetze.
Darf die Bank mit Geld auf dem Konto verrechnen?
Bei einem Girokonto ist zwischen einer Aufrechnung und der bankvertraglichen Verrechnung im Kontokorrentverhältnis zu unterscheiden. Die rechtliche Beurteilung kann insbesondere dann schwierig werden, wenn Lohn, Rente oder Sozialleistungen auf ein überzogenes Konto eingehen und die Bank den Eingang mit dem Sollsaldo verrechnet.
Betroffene sollten in solchen Fällen unverzüglich prüfen lassen, ob geschützte Beträge betroffen sind und ob das Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden sollte. Das P-Konto schützt Guthaben bei einer Kontopfändung; es ersetzt aber keine sorgfältige Prüfung einer bankseitigen Verrechnung oder eines bestehenden Dispositionskredits.
Unterschied zwischen Lohnpfändung und Aufrechnung
Eine Lohnpfändung erfolgt durch einen Gläubiger auf Grundlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Arbeitgeber als Drittschuldner muss dann den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens berechnen und an den Gläubiger abführen.
Die Aufrechnung ist dagegen ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Personen, die sich gegenseitig Geld schulden – zum Beispiel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 394 BGB stellt sicher, dass der Pfändungsschutz in beiden Situationen gewahrt bleibt. Ein Arbeitgeber darf sich daher nicht durch eine Aufrechnung besser stellen als ein Gläubiger mit einer Lohnpfändung.
Was sollten Arbeitnehmer bei einem Lohnabzug tun?
Wer feststellt, dass der Arbeitgeber Lohn wegen einer Aufrechnung oder Verrechnung einbehält, sollte zeitnah handeln:
- Lohnabrechnung und Schreiben des Arbeitgebers prüfen: Wurde eine Aufrechnung ausdrücklich erklärt? Welche Gegenforderung wird genannt?
- Pfändungsfreigrenze berechnen: Nettoverdienst und gesetzliche Unterhaltspflichten sind entscheidend.
- Schriftlich widersprechen: Die Auszahlung des unpfändbaren Lohnanteils sollte unter Hinweis auf § 394 BGB verlangt werden.
- Ausschlussfristen beachten: Arbeits- oder Tarifverträge enthalten häufig kurze Fristen für die schriftliche Geltendmachung.
- Rechtliche Beratung einholen: Dies gilt besonders bei hohen Forderungen, einer Kündigung oder wiederholten Lohnabzügen.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Arbeitgeber sollten Gegenforderungen gegen Arbeitnehmer nicht vorschnell mit laufendem Arbeitsentgelt verrechnen. Sie müssen vor einer Aufrechnung insbesondere prüfen:
- Besteht die Gegenforderung tatsächlich und ist sie fällig?
- Wurde die Aufrechnung eindeutig erklärt?
- Welcher Teil des Nettoarbeitsentgelts ist nach §§ 850 ff. ZPO pfändbar?
- Welche gesetzlichen Unterhaltspflichten sind zu berücksichtigen?
- Bestehen arbeitsvertragliche, tarifliche oder gesetzliche Sonderregeln?
- Ist der Arbeitnehmer über die Berechnung nachvollziehbar informiert worden?
Eine fehlerhafte Aufrechnung kann zu Nachzahlungsansprüchen, Verzugszinsen und gegebenenfalls weiteren arbeitsrechtlichen Risiken führen.
Fazit: § 394 BGB schützt das Existenzminimum
§ 394 BGB ist eine zentrale Schutzvorschrift im deutschen Zwangsvollstreckungs- und Arbeitsrecht. Unpfändbare Forderungen dürfen nicht durch eine Aufrechnung entwertet werden. Besonders beim Arbeitslohn bedeutet dies: Arbeitgeber dürfen offene Ansprüche nicht einfach mit dem gesamten Lohn verrechnen.
Ob und in welcher Höhe eine Aufrechnung zulässig ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind die Art der Forderung, die Pfändbarkeit des Anspruchs, die aktuelle Pfändungstabelle und mögliche Unterhaltspflichten.
Sie haben eine Lohnkürzung, Aufrechnung oder Verrechnung erhalten? Die Kanzlei Brandt prüft, ob der Pfändungsschutz nach § 394 BGB und den §§ 850 ff. ZPO eingehalten wurde.
FAQ
Was regelt § 394 BGB?
§ 394 BGB verbietet die Aufrechnung gegen eine Forderung, soweit diese unpfändbar ist. Der gesetzliche Pfändungsschutz darf nicht durch eine Verrechnung umgangen werden.
Darf der Arbeitgeber wegen eines Schadens den Lohn einbehalten?
Nur im Rahmen des pfändbaren Lohnanteils und nur, wenn ein durchsetzbarer Gegenanspruch besteht. Der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist durch § 394 BGB geschützt.
Kann ein Arbeitgeber mit einer Lohnüberzahlung aufrechnen?
Eine Aufrechnung mit einer Überzahlung kann grundsätzlich möglich sein. Sie darf aber den unpfändbaren Teil des Arbeitslohns nicht erfassen. Zudem müssen Gegenforderung, Fälligkeit und Aufrechnungserklärung rechtlich wirksam sein.
Gilt § 394 BGB bei Sozialleistungen?
Im Sozialrecht gelten vorrangig die Spezialregeln des § 51 SGB I. Eine Aufrechnung durch den Leistungsträger ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und kann bei drohender Hilfebedürftigkeit begrenzt oder ausgeschlossen sein.
Schützt ein P-Konto vor jeder Verrechnung durch die Bank?
Nein. Das P-Konto ist vor allem ein Schutzinstrument bei Kontopfändungen. Bei bankseitigen Verrechnungen, insbesondere bei einem überzogenen Girokonto, ist eine gesonderte rechtliche Prüfung erforderlich.


