Wie können Mandatsträger – also Politiker, auch Kommunalpolitiker – rechtlich für Fehlentscheidungen zur Verantwortung gezogen werden? – Politiker tragen Verantwortung – aber haften sie auch dafür, wenn sie falsche Entscheidungen treffen? Diese Frage wird besonders dann laut, wenn es um offensichtliche Misswirtschaft, Gesetzesverstöße oder sogar mutmaßlichen Machtmissbrauch in Gemeinden oder Städten geht. Doch wann sind Fehlentscheidungen einfach nur politisch umstritten – und wann wird daraus ein rechtlich relevantes Verhalten?
🧑⚖️ Mandatsträger genießen politische Freiheit – aber keine Narrenfreiheit
Grundsätzlich gilt in der Demokratie das Prinzip der freien Mandatsausübung. Ein gewählter Abgeordneter – ob im Bundestag oder in einer Stadtvertretung – entscheidet nach seinem Gewissen. Für diese politischen Entscheidungen kann er nicht rechtlich belangt werden, solange sie innerhalb des rechtlichen Rahmens bleiben.
Aber: Fehlentscheidungen werden nicht automatisch durch das politische Mandat geschützt, wenn sie:
- Rechtswidrig
- vorsätzlich schädigend
- oder grob fahrlässig sind.
⚠️ Wann droht rechtliche Verantwortung?
- Strafrechtliche Verantwortung
Mandatsträger, die z. B. gegen Haushaltsrecht verstoßen, Amtspflichten verletzen oder sich persönlich bereichern, können sich strafbar machen – etwa wegen:- Untreue (§ 266 StGB)
- Amtsmissbrauch (zwar nicht mehr als eigener Straftatbestand, aber z. B. als Beihilfe zur Rechtsbeugung oder Bestechlichkeit)
- Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme (§§ 331–335 StGB)
- Verstoß gegen Vergaberecht
- Haftung nach Kommunalverfassungsrecht
In vielen Bundesländern sieht das Kommunalrecht ausdrücklich vor, dass Mandatsträger für Schäden haften können, die sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursachen. Hier greift oft die Regelung: „Für einen Schaden, den ein Mitglied der Gemeindevertretung oder ein sonstiger Mandatsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet dieser persönlich.“ Beispiele:- Vergabe von Aufträgen ohne Ausschreibung
- rechtswidrige Subventionierung
- Verzicht auf rechtlich geschuldete Einnahmen (z. B. durch Einstellung der Parkraumbewirtschaftung)
- Disziplinarrechtliche oder beamtenrechtliche Konsequenzen
Ist der Mandatsträger zugleich Beamter (z. B. ein Bürgermeister), gilt zusätzlich das Disziplinarrecht. Rechtswidriges Verhalten im Amt kann zum Verlust des Status, der Versorgung und sogar zur Entlassung führen.
⚖️ Wer prüft Fehlverhalten?
- Die Kommunalaufsicht (z. B. Landkreis oder Innenministerium)
- Der Rechnungshof (prüft Haushalts- und Wirtschaftsführung)
- Die Staatsanwaltschaft (bei strafrechtlichem Verdacht)
- Bürger können zudem über Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen, Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetz oder Bürgerbegehren Druck ausüben.
🧾 Fazit: Fehlentscheidungen sind nicht strafbar – Pflichtverletzungen schon
Nicht jede falsche Entscheidung ist automatisch rechtswidrig. Politische Fehlentscheidungen müssen an der Wahlurne korrigiert werden.
Aber: Wenn gesetzliche Vorgaben verletzt, öffentliche Mittel zweckwidrig verwendet oder Pflichten grob verletzt werden, ist auch die strafrechtliche oder zivilrechtliche Verantwortung möglich.
Politisches Mandat schützt nicht vor dem Gesetz.

