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Arbeitsrecht

Lohn

Hier finden Sie Ausführliches zu Lohnfragen.

 

Lohn und Arbeitsamt

Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, geht der Arbeitnehmer fast immer sofort zum Arbeitsamt und beantragt Arbeitslosengeld. Doch was passiert, wenn das Arbeitsamt dem Arbeitgeber den Anspruchsübergang nach § 143 Absatz 3 SGB III in Verbindung mit § 115 SGB X anzeigt?

Was genau geht auf das Arbeitsamt über und was eben nicht? Arbeitnehmer klagen gegen Arbeitgeber, weil diese den Lohn zu Unrecht ans Arbeitsamt abgeführt haben und Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer, weil sie den Lohn an letztere zu Unrecht gezahlt haben.

 

Arbeitsentgelt steht dem Arbeitnehmer zu. Ist also auch an diesen auszuzahlen. Dies nur dann nicht, wenn neben der Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer dieser gleichzeitig Arbeitslosengeld I bezieht. Dann geht der Lohnanspruch soweit auf das Arbeitsamt über, soweit dieses Zahlungen an den Arbeitnehmer getätigt hat, maximal jedoch der gesamte auszuzahlende Lohn.

 

Wird Lohn nach gezahlt, also für vom Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt erbrachte Leistung, als noch kein Arbeitslosengeld beantragt war, so geht der Zahlungsanspruch nicht auf das Arbeitsamt über. Egal wann die Lohnzahlung erfolgt. Dies gilt jedoch nur für Arbeitslosengeld I, nicht für Arbeitslosengeld II.

 

Werden mit den Lohnzahlungen auch nicht genommene Urlaubstage abgegolten ist zu schauen, ob diese bis zum Antrag auf Arbeitslosengeld I abgegolten sind, z.B. durch Freistellung oder durch eine spätere Stellung des Antrages beim Arbeitsamt oder ob diese Urlaubstage bis nach Stellung des Antrages reichen. Im ersteren Fall geht der Anspruch nicht über im letzteren hingegen schon.

Zu Beachten ist zudem noch, dass Krankheit zu einer Unterbrechung des Urlaubs führt. Die restlichen Urlaubstage gelten als an den letzten Arbeitstag ran gehängt. Eine Freistellung erfolgt meist unter Abgeltung der Urlaubstage. Sind die restlichen Urlaubstage dann vor Antragstellung beim Arbeitsamt zu Ende, steht sämtlicher Lohn dem Arbeitnehmer zu, reichen diese jedoch weiter, geht insoweit der Anspruch auf das Arbeitsamt über, da das Arbeitsverhältnis dann fiktiv bis zum letzten Urlaubstag verlängert wird.

Aktuelles im Arbeitsrecht

  • 03/05/2021
    Tagegeldanspruch der privaten Unfallversicherung endet mit Ende der Behandlungsmaßnahme

    Viele haben eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Diese soll Einkommensverluste ausgleichen, welche aufgrund eines Unfalls eintreten. Für die Bezugsdauer von Tagegeld einer privaten Unfallversicherung ist die Dauer der ärztlichen Behandlung maßgebend. Fraglich ist aber, wann diese endete. Diese Frage hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4.11.2020 zum Az. VI ZR 19/19 geklärt.

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  • 10/08/2020
    Grobe Beleidigung eines Chefs rechtfertigt fristlose Kündigung

    Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, kurz LAG, hat mit Urteil vom 24.01.2017 zum Az: 3 Sa 244/16 entschieden, dass die Bezeichnung eines Chefs als „soziales Arschloch“ eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

    Im betreffenden Fall war ein langjähriger Mitarbeiter ohne vorherige Abmahnung gekündigt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

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  • 10/08/2020
    Auch ohne förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ein Krankengeldanspruch bestehen

    Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 03.05.2017 zum Az: S 22 KR 75/16 entschieden, dass der Anspruch auf Krankengeld im Einzelfall nicht zwingend eine förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung voraussetzt. Es reicht auch eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein muss.

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  • 10/08/2020 - Caroline Brandt
    Fristlose Kündigung einer Geschäftsführerin ist durch illoyales Verhalten gerechtfertigt

    Das Bundesarbeitsgericht musste mit Urteil vom 1.6.2017 einen solchen Fall zum Az. 6 AZR 720/15 entscheiden. Im betreffenden Fall hatte die Geschäftsführerin eines Vereins auf, so das Gericht, interessanterweise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betrieben. Dies, so führte das Gericht aus, kann die außerordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch eine solche illoyales Verhalten werde die eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört. Der Betriebsfriede ist dadurch erheblich gestört.

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