Kein Verweis bei scheckheftgepflegtem Fahrzeug auf Partnerwerkstatt mit Sonderkonditionen

Wer ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug besitzt, erwartet bei Reparaturen und Wartungen volle Entscheidungsfreiheit. Doch oft versuchen Werkstätten oder Versicherungen, Kunden an Partnerbetriebe zu binden, indem sie vermeintlich attraktive Sonderkonditionen anbieten. Verweis bei scheckheftgepflegtem Fahrzeug auf Partnerwerkstatt – Doch was bedeutet das genau, und ist ein solcher Verweis wirklich zulässig?

Scheckheftpflege als Qualitätsmerkmal

Ein Fahrzeug gilt als scheckheftgepflegt, wenn alle Inspektionen und Wartungen gemäß den Herstellervorgaben durchgeführt wurden. Dies sichert nicht nur den Werterhalt, sondern auch die Garantie- und Kulanzansprüche des Fahrzeughalters. Autohändler und Privatkäufer achten bei einem Wiederverkauf besonders auf diesen Nachweis.

Vertragswerkstatt vs. freie Werkstatt – Ihre Rechte

Viele Autofahrer gehen davon aus, dass sie bei einer Versicherung oder Garantieverlängerung an bestimmte Partnerwerkstätten gebunden sind. Doch das ist nicht grundsätzlich der Fall. Laut EU-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) haben Fahrzeughalter das Recht, Wartungen und Reparaturen in einer Werkstatt ihrer Wahl durchführen zu lassen, ohne dass dadurch Garantieansprüche erlöschen – solange die Arbeiten nach Herstellervorgaben erfolgen.

Warum Verweise auf Partnerwerkstätten problematisch sein können

Ein Verweis auf eine Partnerwerkstatt mit Sonderkonditionen kann für den Kunden nachteilig sein, wenn:

  • die Werkstatt nicht die gewünschte Qualität bietet,
  • Originalteile durch günstigere Alternativen ersetzt werden,
  • der Wiederverkaufswert des Fahrzeugs leidet, weil nicht alle Wartungen beim Hersteller oder einer zertifizierten Werkstatt durchgeführt wurden.

Verweis bei scheckheftgepflegtem Fahrzeug auf Partnerwerkstatt – Fazit: Unabhängigkeit bewahren

Autobesitzer sollten sich nicht unter Druck setzen lassen. Eine freie Werkstattwahl ist gesetzlich verankert, und scheckheftgepflegte Fahrzeuge behalten ihren Wert, solange Wartungen und Reparaturen gemäß den Herstellervorgaben erfolgen. Es lohnt sich, Angebote kritisch zu prüfen und gegebenenfalls auf eine Werkstatt des Vertrauens zu setzen, um langfristig Qualität und Werterhalt zu sichern.

Nicht selten kommt es im Verkehr zu einem Verkehrsunfall. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist nicht immer bereit, sämtlichen Schaden auszugleichen. Wird das Fahrzeug nicht repariert, so hat man keinen Anspruch auf die Umsatzsteuer, die bei der Reparatur des Fahrzeuges angefallen wäre. Man hat aber schon einen Anspruch in Höhe des Nettobetrages, den man aufwenden müsste, um den Schaden am Fahrzeug reparieren zu lassen.

Doch nicht jede Versicherung ist bereit, diesen Schaden auch vollständig zu übernehmen. So verweist die Versicherung gerne darauf, dass eine Partnerwerkstatt den Schaden zu einem geringeren Preis reparieren würde. Sie reduziert deswegen den Betrag, den sie als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Autos auszugleichen hat.

Aus Gründen der Schadensminderungspflicht kann der Eigentümer eines verunfallten Fahrzeuges auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden. Dieser Verweis ist aber nur dann möglich, wenn der Schädiger, d. h. der Unfallverursacher, oder seine Versicherung darlegen und auch beweisen, dass eine Reparatur in einer Alternativwerkstatt, vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Wer sein Auto sozusagen scheckheftpflegen lässt, bei seiner Fachwerkstatt vor Ort, kann, so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes 20.10.2005 zum Az. IV ZR 53/09, nicht auf eine andere Werkstatt verwiesen werden. Dies ist dem geschädigten Fahrzeugeigentümer nicht zuzumuten.

Vielfach ist es allerdings so, dass die Versicherung erst dann den Schaden in Gänze ausgleicht, wenn der Beleg für die Scheckheftpflege, d. h. dass das Fahrzeug regelmäßig zur Durchsicht, Wartung oder Inspektion bei der Fachwerkstatt vor Ort war, ihr auch übersandt wird. Kann dies nicht erfolgen, so ist ein Verweis an eine alternative Reparaturwerkstatt seitens der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Autos zulässig. Dies bedeutet, den Schaden kann ich zwar in meiner Fachwerkstatt reparieren lassen, aber ich bleibe auf der Differenz zwischen den Kosten der Fachwerkstatt und der Alternativwerkstatt sitzen.

Hinweis: Dies ist eine Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei Brandt. Er erstezt jedoch keine rechtliche Beratung.

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Rechtsanwältin Brandt – Expertin für Familienrecht, Scheidungen und Unterhaltsfragen

Die Kanzlei Brandt wurde 2004 von Rechtsanwältin Caroline Brandt in Güstrow gegründet, nachdem sie bereits Erfahrung in einer großen Kanzlei sammelte.

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