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Schuldenbegrenzung bei Volljährigkeit: Schutz des vorhandenen Vermögens nach BGB

Mit der Volljährigkeit beginnt ein neuer Lebensabschnitt, der viele rechtliche und finanzielle Veränderungen mit sich bringt. Eine wichtige Frage, die sich für viele junge Erwachsene stellt, ist, wie sie ihre Schulden auf das vorhandene Vermögen begrenzen können. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet hierfür eine Grundlage, um das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhanden ist, zu schützen.

 

Rechtliche Grundlagen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet verschiedene Regelungen, die den Schutz des Vermögens bei Volljährigkeit betreffen. Insbesondere § 1629a BGB spielt hierbei eine zentrale Rolle.

 

§ 1629a BGB – Begrenzung der Haftung auf das Vermögen bei Volljährigkeit

Dieser Paragraph sieht vor, dass die Haftung eines volljährig gewordenen Kindes für Verbindlichkeiten, die vor der Volljährigkeit entstanden sind, auf das zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränkt ist. Dies bedeutet, dass junge Erwachsene nicht mit ihrem zukünftigen Einkommen oder später erworbenen Vermögen für diese Schulden haften müssen.

 

Voraussetzungen für die Schuldenbegrenzung

Um die Schuldenbegrenzung nach § 1629a BGB in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Volljährigkeit:
    Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Vorhandenes Vermögen:
    Die Begrenzung gilt nur für das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhanden ist. Zukünftige Einkünfte oder Erbschaften bleiben unberücksichtigt.
  3. Verbindlichkeiten vor der Volljährigkeit:
    Die Schulden müssen vor dem 18. Geburtstag entstanden sein.

 

Praktische Umsetzung

Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der junge Erwachsene wie folgt vorgehen:

  1. Feststellung des Vermögens:
    Eine genaue Auflistung des Vermögens zum Zeitpunkt der Volljährigkeit ist erforderlich. Hierzu zählen Sparguthaben, Immobilien, Wertgegenstände und sonstige Vermögenswerte.
  2. Mitteilung an Gläubiger:
    Den Gläubigern sollte schriftlich mitgeteilt werden, dass die Haftung gemäß § 1629a BGB auf das vorhandene Vermögen begrenzt ist. Es kann hilfreich sein, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die korrekte Formulierung sicherzustellen.
  3. Schriftliche Vereinbarungen:
    Es ist ratsam, schriftliche Bestätigungen der Gläubiger über die Akzeptanz der Begrenzung einzuholen. Dies verhindert zukünftige Missverständnisse oder rechtliche Auseinandersetzungen.

 

Rechtliche Unterstützung und Beratung

Die Inanspruchnahme der Schuldenbegrenzung nach § 1629a BGB kann komplex sein. Eine rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Anwalt ist daher empfehlenswert. Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt steht Ihnen hierbei zur Seite und bietet kompetente Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und der Sicherung Ihres Vermögens.

 

Fazit

Die Volljährigkeit bringt viele neue Verantwortungen mit sich. Dank § 1629a BGB haben junge Erwachsene jedoch die Möglichkeit, ihre Schulden auf das vorhandene Vermögen zu begrenzen und sich so vor einer übermäßigen finanziellen Belastung zu schützen. Eine rechtliche Beratung ist hierbei unerlässlich, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen und die bestmögliche Lösung zu finden.

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