1. Grundprinzip: P‑Konto nur als Einzelkonto
Rechtsgrundlage für das Pfändungsschutzkonto ist § 850k ZPO. Aus dieser Vorschrift folgt: Das bedeutet:Ein typisches Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) kann nicht in seiner bisherigen Form als P‑Konto geführt werden – selbst dann nicht, wenn die Kontoinhaber verheiratet sind. 2. Gemeinschaftskonto von Ehegatten – rechtliche Ausgangslage Ehegatten richten häufig ein Oder-Konto ein, auf das beide Gehälter oder andere … 1. Grundprinzip: P‑Konto nur als Einzelkonto weiterlesen
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